Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze 2022 und 2023.
Bei § 30 Abs. 5 SGB XII handelt es sich um einen abgrenzbaren bzw. abtrennbaren Streitgegenstand.
Die Vorschrift des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist kein Einfallstor für jegliche wünschenswerte, aber im SGB XII nicht geregelte Bedarfe, sondern eine Ausnahmeregelung.
Der Begriff „unausweichlich“ in § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bedeutet, dass ein überdurchschnittlicher Bedarf nicht durch zumutbare Maßnahmen des Hilfeempfängers beseitigt werden kann. Er ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Ob die Besonderheit im Einzelfall eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung zugunsten des Leistungsberechtigten zulässt, hängt letztlich davon ab, ob eine Gesamtbetrachtung – Kompensationsüberlegungen einschließend – zu dem Ergebnis nötigt, dass die die Unausweichlichkeit ausmachenden Umstände wesentlichen Einfluss haben.
Die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten sind entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung nach dem SGB XII abgedeckt. Dies gilt auch für gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen zu Medikamenten oder Behandlungen. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.