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Keine Kürzung von Leistungen an Asylbewerber nach abgelaufener Überstellungsfrist
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges Verhalten. Dieses kann darin liegen, dass betreffende Ausländer nicht ausreist, obwohl er um leistungsrechtiche Konsequenzen seines Verhaltens wusste. Dafür bedarf es einer Belehrung mit Fristsetung. Der Ablauf der Überstellungsfrist lässt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG entfallen.
Aus den Vorschriften zum Schutz von Müttern während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit (vgl.
§ 1 MuSchG) lässt sich kein Anspruch auf ein bestimmtes Niveau der Leistungen nach dem AsylbLG herleiten.
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