Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berechtigt, ein
Asylverfahren einzustellen, wenn der Asylsuchende das Verfahren nicht betreibt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wird vermutet, dass ein solches Nichtbetreiben vorliegt, wenn der Betroffene untergetaucht ist. Diese gesetzliche Vermutung kann nur dann entkräftet werden, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Untertauchen auf Umstände zurückzuführen war, die der Betroffene nicht zu vertreten hat (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
Unter „Untertauchen“ im Sinne des Asylgesetzes ist der Zustand zu verstehen, in dem ein Asylsuchender für die zuständigen Behörden nicht erreichbar oder auffindbar ist. Maßgeblich ist, dass das Bundesamt auf gesicherter Tatsachengrundlage annehmen darf, die Person sei an der gemeldeten Anschrift nicht erreichbar. Eine aktive Aufenthaltsermittlungspflicht der Behörde besteht dabei nicht. Es obliegt vielmehr dem Asylsuchenden, jede Adressänderung unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 AsylG). Erkenntnisse über den aktuellen Aufenthaltsort müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Bundesamt bereits vorliegen.
Ein „Untertauchen“ liegt regelmäßig dann vor, wenn der Asylsuchende über einen Zeitraum von mehr als einer Woche an seiner gemeldeten Unterkunft nicht angetroffen wird. Dabei kann zur Konkretisierung auf die Wochenfrist des § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgestellt werden (vgl. VGH Bayern, 19.07.2018 - Az: 4 B 18.30514). Wird in diesem Zeitraum keine Mitwirkung an den behördlichen Verfahren nachgewiesen, etwa durch persönliche Anwesenheit oder Abholung von Postsendungen, darf die Behörde von einem Untertauchen im Sinne der Vorschrift ausgehen.
Die Einstellung des Asylverfahrens bleibt auch dann rechtmäßig, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Erlasses des Einstellungsbescheides wieder auffindbar ist. Die gesetzliche Vermutung des Nichtbetreibens setzt nicht voraus, dass der Zustand des Untertauchens im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbesteht (vgl. VGH Bayern, 19.07.2018 - Az: 4 B 18.33514; VG Augsburg, 04.06.2024 - Az: Au 9 S 24.30468). Entscheidend ist vielmehr, dass das Untertauchen zuvor über einen relevanten Zeitraum stattgefunden hat und keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine fehlende Eigenverantwortung erkennen lassen.
Die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens greift somit ein, wenn der Asylsuchende länger als eine Woche unter der Meldeadresse nicht erreichbar war und keine Gründe vorträgt, die dieses Verhalten entschuldigen könnten. Eine spätere Wiedererreichbarkeit führt nicht zur Unwirksamkeit der bereits getroffenen Einstellungsentscheidung.