Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass das niederländische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh ausgesetzt wären.
Die bloße schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung der Person in dem zu überstellenden Mitgliedstaat reicht nicht für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK aus.
Erweist sich die Fristbestimmung nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG als rechtswidrig, so ist das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin als einheitliche Regelung insgesamt aufzuheben.
Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen.