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Offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrags wegen häuslicher Gewalt und drohender Zwangsverheiratung

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung setzt nach § 36 Abs. 4 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus. Diese liegen vor, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass die Abschiebungsandrohung rechtlicher Prüfung nicht standhält (BVerfG, 14.05.1996 - Az: 2 BvR 1516/93; BVerfG, 19.06.1990 - Az: 2 BvR 369/90).

Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfordert, dass das Vorbringen eindeutig unstimmig, widersprüchlich oder offensichtlich unwahr ist. Das Offensichtlichkeitsurteil setzt voraus, dass keinerlei vernünftige Zweifel an der Unrichtigkeit des Vortrags bestehen. Bei nicht offenkundigen Widersprüchen ist der Antragsteller auf diese hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Aufklärung erhält. Nur bei eindeutig falschen oder offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben kann eine Ablehnung ohne weiteren Abgleich erfolgen.

Im vorliegenden Fall bestanden Widersprüche und Steigerungen im Tatsachenvortrag. Allerdings erreichte die Unglaubhaftigkeit nicht die für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erforderliche Eindeutigkeit. Der Vortrag war weder durchgängig unstimmig noch offensichtlich konstruiert. Auch bestanden Abweichungen zu den Angaben der Schwester, diese können aber nicht herangezogen werden, da die Antragstellerin hiermit nicht konfrontiert wurde.

Die Schilderung sexueller Übergriffe durch einen Onkel begründet zwar keine Wiederholungsgefahr, kann jedoch eine emotionale Grundlage für die Ausreiseentscheidung darstellen. Im Übrigen lies sich nicht ausschließen, dass die Antragstellerin aufgrund häuslicher Gewalt und drohender Zwangsverheiratung einem ernsthaften Schaden im Sinne des subsidiären Schutzes ausgesetzt sein könnte. Solche Gefährdungen sind in der Türkei nach gesicherten Herkunftslandinformationen in relevanter Häufigkeit anzutreffen und der staatliche Schutz dagegen ist nur eingeschränkt gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Stand: Januar 2024, S. 14 f.).

Damit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs. Die Ablehnung als einfach unbegründet könnte in Betracht kommen; eine Einstufung als offensichtlich unbegründet ist hingegen nicht tragfähig.


VG München, 27.08.2025 - Az: M 28 S 25.33353

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