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Wohnungszuweisung und Gewaltschutzanordnungen bei Trennung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Ehewohnung ist nach § 1361b Abs. 1 BGB in der Regel dem Ehegatten zuzuweisen, der das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder (hauptsächlich) betreut.

Zur Ehewohnung iSd. § 1361b BGB gehören auch Garage, Vorplatz und Garten.

Ein berechtigtes Interesse iSd. § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG, das eine Einschränkung von Gewaltschutz-Anordnungen rechtfertigt, setzt voraus, dass entweder der Täter ein solches Interesse geltend macht oder dass sich aus den Umständen des Einzelfalles ein solches Interesse ergibt, ohne dass der Täter es geltend machen muss.

Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch das Umgangsrecht des Täters mit einem gemeinsamen Kind nach Trennung der Eltern rechtfertigt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – die Annahme eines berechtigten Interesses iSd. § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG. Sieht sich der Antragsgegner in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts durch einen Gewaltschutzbeschluss gehindert, so muss er dies im Verfahren geltend machen, um eine Einschränkung des Gewaltschutz-Beschlusses erreichen zu können.


AG Sigmaringen, 29.07.2024 - Az: 2 F 189/24 eA

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