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Wohnungszuweisungssache: Erforderlichkeit einer „mündlichen Erörterung“

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Den an eine mündliche Erörterung nach § 57 Satz 2 FamFG zu stellenden Anforderungen genügt es nicht, wenn das Gericht die Beteiligten im Erörterungstermin lediglich auf ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug nehmen lässt und sodann unmittelbar - unter Ankündigung einer Entscheidung im Schriftwege - den Termin schließt.

Eine mündliche Erörterung in einem Parallelverfahren kann allenfalls dann an die Stelle derjenigen im gegenständlichen Eilverfahren treten, wenn in jenem auch alle in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidungserheblichen Fragen mündlich erörtert worden sind.


OLG Saarbrücken, 13.03.2023 - Az: 6 UF 34/23

ECLI:DE:OLGSL:2023:0313.6UF34.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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