Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers, nach einen
Verkehrsunfall unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen, besteht Leistungsfreiheit des
Kfz-Kaskoversicherers.
Bei einer arglistigen Aufklärungspflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer, der sich zunächst unmittelbar nach einem Unfall, der nur durch eine erhebliche
Fahruntüchtigkeit zu erklären ist, berechtigter Weise in ärztliche Behandlung begeben haben will, sich aber nachträglich nicht als Fahrer zu erkennen gibt, sondern sich hartnäckig jeglicher Feststellungen entzogen hat, ist eine Berufung auf den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG ausgeschlossen.