Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers, nach einen Verkehrsunfall unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen, besteht Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers.
Bei einer arglistigen Aufklärungspflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer, der sich zunächst unmittelbar nach einem Unfall, der nur durch eine erhebliche Fahruntüchtigkeit zu erklären ist, berechtigter Weise in ärztliche Behandlung begeben haben will, sich aber nachträglich nicht als Fahrer zu erkennen gibt, sondern sich hartnäckig jeglicher Feststellungen entzogen hat, ist eine Berufung auf den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG ausgeschlossen.
Bei einer arglistigen Aufklärungspflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer, der sich zunächst unmittelbar nach einem Unfall, der nur durch eine erhebliche Fahruntüchtigkeit zu erklären ist, berechtigter Weise in ärztliche Behandlung begeben haben will, sich aber nachträglich nicht als Fahrer zu erkennen gibt, sondern sich hartnäckig jeglicher Feststellungen entzogen hat, ist eine Berufung auf den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG ausgeschlossen.
OLG Saarbrücken, 01.02.2017 - Az: 5 U 26/16
ECLI:DE:OLGSL:2017:0201.5U26.16.0A
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