Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist. Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise - z.B. eine erhebliche Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit - der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht.
Betriebsgefahrerhöhende Umstände können allerdings im Rahmen des § 17 StVG zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Andernfalls bleibt es bei der einfachen Betriebsgefahr.
Betriebsgefahrerhöhende Umstände können allerdings im Rahmen des § 17 StVG zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Andernfalls bleibt es bei der einfachen Betriebsgefahr.
OLG Saarbrücken, 28.04.2016 - Az: 4 U 106/15
ECLI:DE:OLGSL:2016:0428.4U106.15.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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