Betriebsgefahrerhöhende Umstände können allerdings im Rahmen des § 17 StVG zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Andernfalls bleibt es bei der einfachen Betriebsgefahr.
OLG Saarbrücken, 28.04.2016 - Az: 4 U 106/15
ECLI:DE:OLGSL:2016:0428.4U106.15.0A
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