Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.
Wer es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, bringt dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.
Wer es im Bewusstsein dessen unterließ, seine Geschwindigkeit durch den jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, bringt dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm.
OLG Hamm, 07.02.2022 - Az: 5 RBs 12/22
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0207.5RBS12.22.00
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