Der Anspruch auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Absatz 1 Satz1 MRK spricht dem Betroffenen das Recht zu, auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt zu bekommen. Hierzu gehören bei Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auch die für das Messgerät vorhandenen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise im Eichzeitraum.
Der Senat schließt sich insoweit der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz1 MRK dem Betroffenen das Recht zuspricht, dass auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind.
Hierzu gehören in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auch die vorhandenen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise im Eichzeitraum (sog. „Lebensakte“, „Reparaturbuch“, „Gerätebuch“ oder „Gerätebegleitkarte“). Denn bei einem standardisierten Messverfahren - die Messmethode des verwendeten Messgeräts ES 3.0 ist als solches anerkannt - sind an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte geringere Anforderungen zu stellen. Das Tatgericht ist nur dann gehalten, dass Messergebnis zu überprüfen, und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hätte auf den Hinweis der Verteidigung, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung immer noch keine Einsicht in vorhandene Wartungs- und Instandsetzungsnachweise zum verwendeten Messgerät (mit Lebensakte/Garantiekarte, falls vorhanden) erhalten zu haben, dem gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag stattgeben müssen.Der Senat schließt sich insoweit der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz1 MRK dem Betroffenen das Recht zuspricht, dass auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind.
Hierzu gehören in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auch die vorhandenen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise im Eichzeitraum (sog. „Lebensakte“, „Reparaturbuch“, „Gerätebuch“ oder „Gerätebegleitkarte“). Denn bei einem standardisierten Messverfahren - die Messmethode des verwendeten Messgeräts ES 3.0 ist als solches anerkannt - sind an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte geringere Anforderungen zu stellen. Das Tatgericht ist nur dann gehalten, dass Messergebnis zu überprüfen, und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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