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Beeinträchtigung der Verteidigung durch Nichtspeicherung von Rohmessdaten und sonstigen Hilfsgrößen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Durch die fehlende Speicherung sog. Rohmessdaten und Hilfsgrößen wird der Betroffene nicht in seinen Verteidigungsrechten unfair beeinträchtigt (btr. Poliscan FM1, Softwareversion 4.4.9).

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden (Roh-)Messdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird (OLG Zweibrücken, 11.02.2020 - Az: 1 OWi 2 SsBs 122/19, 1 OWi 2 Ss Bs 122/19). An dieser Auffassung, welche der einheitlich vertretenen Rechtsprechung der Obergerichte (ausgenommen der saarländischen Gerichte) entspricht, hält er weiterhin fest. Sie ist nicht dahin einzuschränken, dass zumindest einzelne Messwerte zum Zwecke einer späteren „Plausibilisierung“ davon auszunehmen sind.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Az: 2 BvR 1616/18) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu überdenken. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Recht auf ein faires Verfahren abgeleitet, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Einsicht in sämtliche Unterlagen zu erhalten, die anlässlich der Tatermittlung entstanden sind, auch wenn diese nicht zum Bestandteil der Akten im Bußgeldverfahren geworden sind. Die vom Betroffenen gegenüber der Verwaltungsbehörde hinreichend konkret zu benennenden Informationen müssen aber zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Entscheidend ist, ob der Betroffene eine Information verständigerweise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht hierbei die Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren im Hinblick auf die Sicherung der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege ausdrücklich nicht beanstandet. Es hat zudem einen Anspruch auf Einsichtnahme lediglich hinsichtlich solcher Informationen und Daten anerkannt, die sich zwar nicht bei der Bußgeldakte befinden, aber bei der Bußgeldbehörde tatsächlich auch vorhanden sind. Dementsprechend trifft die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 12.11.2020 keine Aussagen zu Daten, die - wie hier - weder bei der Bußgeldbehörde noch an anderer Stelle vorhanden sind. Eine Vorgabe dergestalt, dass die Verwaltungsbehörden durch entsprechende technische Maßnahmen (insbes. mittels Speichermedien) sicherzustellen haben, dass sämtliche Informationen und Daten, die aus Sicht eines Betroffenen in einem späteren Bußgeldverfahren möglicherweise relevant werden können, gespeichert und später reproduziert werden können, ist der Entscheidung entgegen der Rechtsansicht des Verteidigers daher nicht zu entnehmen.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz