Nach der maßgeblichen Vorschrift des
§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
anordnen, wenn Tatsachen den Verdacht des widerrechtlichen Besitzes oder Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes begründen. Entscheidend ist nicht eine strafrechtliche Verurteilung, sondern das Vorliegen tatsächlicher Umstände, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen.
Bereits der widerrechtliche Besitz eines Betäubungsmittels – unabhängig von einem Konsumnachweis – kann Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Der Besitz indiziert in der Regel eine Nähe zum Drogenkonsum, sodass ein Aufklärungsinteresse der Behörde besteht. Der Betroffene hat das angeforderte Gutachten fristgerecht vorzulegen; unterbleibt dies, darf die Behörde auf fehlende Fahreignung schließen (
§ 11 Abs. 8 FeV).
Eine ärztliche Begutachtungsanordnung ist rechtmäßig, wenn konkrete Tatsachen – etwa polizeiliche Feststellungen – die Annahme eines widerrechtlichen Besitzes stützen. Polizeiliche Erkenntnisse haben im Fahrerlaubnisverfahren erhöhtes Gewicht, da sie regelmäßig auf unmittelbaren Wahrnehmungen beruhen und für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind. Ein substantiiertes Bestreiten ist erforderlich, um die Glaubhaftigkeit solcher Erkenntnisse zu erschüttern.
Im entschiedenen Fall wurde die Beurteilung der Behörde, der Betroffene habe Methamphetamin besessen, als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet. Der Fund von Betäubungsmitteln in einem persönlichen Behältnis sowie das dokumentierte Verhalten während des Vorfalls rechtfertigten den Verdacht eines willentlichen Besitzes. Das pauschale Bestreiten der Vorwürfe genügte nicht, um die Zweifel auszuräumen. Ein unwillentlicher Besitz von Betäubungsmitteln ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nur in Ausnahmefällen denkbar und erfordert einen detaillierten, überprüfbaren Sachvortrag.
Ein Verwertungsverbot für polizeiliche Erkenntnisse besteht im Fahrerlaubnisrecht grundsätzlich nicht, selbst wenn diese unter Umständen zustande kamen, die im Strafverfahren nicht verwertbar wären. Das präventive Sicherheitsrecht folgt anderen Maßstäben als das Strafverfahren, da es nicht um Schuldfeststellung, sondern um Gefahrenabwehr geht. Auch die Unschuldsvermutung findet hier keine Anwendung.
Die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a StPO beseitigt den zugrunde liegenden Verdacht nicht. Eine solche Einstellung setzt im Gegenteil regelmäßig einen hinreichenden Tatverdacht voraus und entfaltet keine Bindungswirkung für das Fahrerlaubnisverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde ist daher berechtigt, auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse zurückzugreifen und diese in eigener Verantwortung zu würdigen.
Angesichts des Besitzes einer nicht unerheblichen Menge einer harten Droge darf die Behörde den Verdacht auf Konsum als hinreichend gewichtig ansehen und ein ärztzliches Gutachten anfordern. Das Vorgehen entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Stufenverhältnis zwischen Aufklärungsmaßnahmen und Entziehung.