Eine
fristlose Kündigung des
Mietvertrags wegen Drogenhandels in der Mietwohnung ist gerechtfertigt, wenn angesichts einer Wohnungsdurchsuchung in 22 Positionen u.a. Drogen wie Ecstasy, Haschisch Marihuana, Heroin, Kokain in unterschiedlichen Mengen vorgefunden wurden und das Vorhandensein einer solchen Menge von Drogen mit einer Drogenabhängigkeit des Mieters nicht erklärt werden kann, weil der Besitzt derartiger Mengen für einen Eigenbedarf völlig unüblich ist.
Bereits die Nutzung der Wohnung als Lagerort für Drogenvorräte stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Es kommt nicht darauf an, ob in der Wohnung Drogenkäufer oder -lieferanten empfangen wurden.
Eine
Abmahnung ist angesichts des strafwürdigen Verhaltens gemäß
§ 543 Abs. 3 Ziff. 2 BGB entbehrlich.
Für eine Kündigung wegen einer Vertragsverletzung ist im Übrigen das Fehlverhalten eines Mitmieters ausreichend.