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Bußgeldverfahren: Anspruch auf Übermittlung der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Dem Betroffenen steht im Bußgeldverfahren ein Anspruch auf Übermittlung der Rohmessdaten, bezüglich des ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß zu. Er besteht jedoch kein Anspruch auf Übersendung der vollständigen Messreihe. Der Anspruch des Betroffenen resultiert aus dem Recht auf ein faires Verfahren sowie der prozessualen Waffengleichheit.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit die Kammer bislang die Auffassung vertreten hat, dass die gegen eine ablehnende Entscheidung auf Übermittlung von sogenannten Rohmessdaten eingelegte Beschwerde aufgrund der Regelung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig sei, folgt die Kammer dieser Einschätzung nunmehr nicht mehr. Die Kammer erachtet im vorliegenden Einzelfall die Beschwerde als zulässig, weil ein ungeschriebener Rückausnahmefall des § 305 StPO vorliegt. Dem Beschwerdeführer war insbesondere eine Verweisung auf einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als § 80 OWiG nicht zuzumuten.

Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer zwar ein anhängiges Bußgeldverfahren zu durchlaufen und im Falle einer Verurteilung den hierfür vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insbesondere genügen sowohl finanzielle als auch aufgrund der zeitlichen Verzögerung resultierende Nachteile durch eine etwaige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, das (erstmalige) Durchlaufen des fachgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht abzuwarten (vgl. BVerfG, 09.08.2007 - Az: 2 BvR 1277/07).

Allerdings kommt eine isolierte Anfechtung einer Zwischenentscheidung hier deshalb in Betracht, weil ihm die Verweisung auf eine Anfechtung der Endentscheidung im fachgerichtlichen Verfahren nicht zuzumuten ist. Denn aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Az: 2 BvR 1616/18) steht dem Beschwerdeführer in gewissen Grenzen aus dem „fair-trial-Grundsatz“ sowie dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ein Recht zu, Unterlagen und Daten, die zum Zwecke der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht Aktenbestandteil geworden sind, zu erlangen (wird unten ausgeführt). Dadurch, dass die Kammer - ebenso wie die Verwaltungsbehörde und alle sonstigen staatlichen Institutionen - an Recht und Gesetz gebunden ist, könnte durch eine Versagung des Rechtsschutzes im hiesigen Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer (möglicherweise) das Recht entzogen werden, bereits im erstinstanzlichen fachgerichtlichen Verfahren jedenfalls die von ihm beanspruchten Rohmessdaten des in Rede stehenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu erlangen und diese zur Verteidigung einzusetzen. Dass ein Anspruch auf die im Tenor genannten Daten nunmehr besteht, ist bereits durch die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgenden Entscheidungen der Fachgerichte zu entnehmen, so dass die Kammer als Ausfluss effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Zulässigkeit der Beschwerde annimmt. Zwar wird die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes von den Prozessordnungen gesichert, die ihrerseits Vorkehrungen treffen, damit der Rechtsschutzsuchende die von ihm behaupteten Rechte tatsächlich durchsetzen kann, so dass die Beschwerde an sich gemäß § 305 Satz 1 StPO unstatthaft wäre. Indes muss gleichfalls berücksichtigt werden, dass das Rechtsmittelgericht ein grundsätzlich statthaftes Rechtsmittel (§ 304 StPO), nicht ineffektiv machen darf. Wenngleich § 305 StPO daher eine gesetzliche Rückausnahme zu § 304 StPO begründet, ist anerkannt, dass über diese gesetzliche Rückausnahme gleichfalls auch ungeschriebene Rückausnahmen erfasst werden (vgl. BVerfG, 24.08.2017 - Az: 2 BvR 77/16). Eine solche Konstellation einer ungeschriebenen Rückausnahme ist im vorliegenden Einzelfall gegeben, da der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - unter Umständen auf einen nicht zumutbaren Rechtsweg verwiesen wird, obgleich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Anspruch auf die im Tenor genannten Rohmessdaten zusteht.

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Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiTheresia Donath

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