Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Im vorliegenden Fall öffnete der Fahrer des
geparkten Fahrzeugs seine Fahrertür zwischen 60 und 88 cm weit, so dass es zum
Zusammenstoß eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der Fahrzeugtür des späteren Beklagten kam.
Es spricht hier der
Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Beklagten verursacht wurde, da sich der Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Beklagten und dessen geöffneter Fahrertür ereignete.
In der Rechtsprechung wird zutreffenderweise bei einem (auch durch Anscheinsbeweis) erwiesenen Verstoß gegen die Vorschrift des
§ 14 Abs. 1 StVO und nicht erwiesenem Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seite des Unfallgegners (hier also des Klägers) in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden nach
§ 17 Abs. 1 StVG angenommen, da die
Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- oder Aussteigenden vollständig zurücktrete.
Diese Ansicht teilt die Kammer.
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