- Verkehrsrecht
- Gesetze
- StVO
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
Straßenverkehrsordnung (StVO)
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.764 Beratungsanfragen
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant
Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.
Verifizierter Mandant