Der Betriebsrat hat bei der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG mitzubestimmen. Eine Einigungsstelle wird ihrem Regelungsauftrag nicht gerecht, wenn sie die konkrete Ausgestaltung dieser Maßnahmen dem Arbeitgeber überlässt und den Betriebsrat lediglich auf ein Beratungsrecht verweist; ein solcher Spruch ist unwirksam.
Mitbestimmungsrecht bei Rahmenvorschriften des Gesundheitsschutzes
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz, die der Arbeitgeber auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, sofern ihm bei deren Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels zwingender Vorgabe betriebliche Regelungen erfordert, um das gesetzlich vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Unerheblich ist dabei, ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient und welchen Weg oder welche Mittel sie vorsieht. Auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers kommt es ebenfalls nicht an.Gilt das Mitbestimmungsrecht auch für die Gefährdungsbeurteilung?
§ 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung erlegen dem Arbeitgeber die Pflicht auf, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Beide Vorschriften sind ausfüllungsbedürftige, dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Gefährdungsermittlung ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzes; mit ihr beginnt der Gesundheitsschutz, da erst auf ihrer Grundlage zielgerichtete Maßnahmen getroffen werden können. Eine bereits hinreichend bestimmbare konkrete Gesundheitsgefahr ist für das Bestehen des Mitbestimmungsrechts nicht erforderlich. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch - anders als bei sehr weit gefassten Generalklauseln, bei denen andere Beteiligungsrechte wie § 88 Nr. 1 und § 91 BetrVG sonst leerliefen - aus der Gesetzessystematik, da § 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung auf einen konkreten Gegenstand beschränkte Regelungen darstellen.Erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Unterweisung der Beschäftigten?
Auch bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen, dient zumindest mittelbar dem Gesundheitsschutz. § 12 Abs. 1 ArbSchG gibt zwar vor, dass die Unterweisung auf den Arbeitsplatz und Aufgabenbereich der Beschäftigten auszurichten ist, belässt dem Arbeitgeber jedoch bei Art, Umfang und konkreten Inhalten der Unterweisung Gestaltungsspielräume, bei deren Ausfüllung der Betriebsrat mitzubestimmen hat.Urteil freischalten
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BAG, 08.06.2004 - Az: 1 ABR 4/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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