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Personalfragebogen: Kompetenzkonflikt zwischen Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle zum „Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Inhalt und die Nutzung eines Fragebogens zur Erklärung von Interessenkonflikten“ abgelehnt.

Insoweit besteht zunächst offenkundig kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da die vom Fragebogen erfassten Sachverhalte und erbetenen Erklärungen keine das Ordnungsverhalten von Arbeitnehmern betreffenden Weisungen darstellen.

Soweit sich die Einführung und Nutzung des Fragebogens als Personalfragebogen iSd. § 94 Abs. 1 BetrVG darstellen sollte, fiele die Thematik offenkundig nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, sondern wäre mit dem Konzernbetriebsrat zu regeln.

Der Konzernbetriebsrat ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können, wenn für die zu regelnden Angelegenheiten ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Inhalt und die Nutzung des Fragebogens betreffen mehrere konzernangehörige Unternehmen.

Eine Regelung durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte ist nicht möglich, da der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird und der Gesamtbetriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht aus § 94 BetrVG zur Einführung eines Personalfragebogens hat. Er kann die Einführung von Personalbogen nach § 92 Abs. 2 BetrVG lediglich vorschlagen. Beschließt eine unternehmensübergeordnete Konzernstelle, wie hier HR Global, die unternehmensübergreifende Einführung und Nutzung eines Fragebogens, gibt sie damit zugleich die Ebene vor, auf der sie die Einführung und Nutzung des Fragebogens regeln will. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeberin eine Regelung auf der Unternehmensebene unmöglich ist. Denn mit dem Begriff des Nichtregelnkönnens iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Unmöglichkeit gemeint. Eine solche subjektive Unmöglichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine auf die einzelnen Unternehmen beschränkte Regelung deshalb nicht möglich ist, weil nicht die Arbeitgeberin, sondern eine übergeordnete Konzernstelle den Regelungsgegenstand so vorgegeben hat, dass eine Regelung nur unternehmensübergreifend erfolgen kann. Demgemäß ist anerkannt, dass das Mitbestimmungsrecht bei einheitlichen Fragebogen für mehrere Konzernunternehmen dem Konzernbetriebsrat zusteht. Dass die Arbeitgeberin den in englischer Sprache abgefassten Fragebogen für ihre Arbeitnehmer erst noch übersetzt hat, spielt insoweit keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass sein Inhalt und seine Nutzung durch den Konzern vorgegeben waren.


LAG Köln, 28.01.2025 - Az: 9 TaBV 89/24

ECLI:DE:LAGK:2025:0128.9TABV89.24.00

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