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Einfarbige Fingernägel und natürliche Haarfärbungen Vorschrift?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt. Diese regelte das Erscheinungsbild der Mitarbeiter relativ detailliert für männliche und weibliche Mitarbeiter.

Das Gericht kassierte die Vorschrift für die Mitarbeiterinnen, nach denen Fingernägel nur einfarbig lackiert werden dürfen ebenso wie die Vorschrift, dass die Mitarbeiter bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben verwenden dürfen. Die Anweisung, Fingernägel "in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen" wurde wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere für zulässig erachtet. Auch die Vorschrift, nach der "das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes" vorgeschrieben ist, war nicht zu beanstanden, da es dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dient. Die zusätzlichen Regeln nach der diese Unterwäsche "in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. zu tragen" ist bzw. anders farbige Unterwäsche in keiner Form durchscheinen darf sowie die Vorgabe, dass "Feinstrumpfhosen sowie Socken [..] keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen" dürfen, nickte das Gericht aus diesem Grunde ebenfalls durch.

Die Vorgabe an die männlichen Mitarbeiter, nach der "Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen", blieb ebenso unbeanstandet, wie die Vorschrift über die Gesichtsbehaarung: "Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet."


LAG Köln, 18.08.2010 - Az: 3 TaBV 15/10

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