Sendet eine Firma als Halterin des Geschäftsfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, den ihr als Zeugin übersandten Fragebogen nicht an die Ermittlungsbehörde zurück, so wirkt sie im Bußgeldverfahren nicht wie erforderlich an der Fahrerermittlung mit.
Daher braucht die Ermittlungsbehörde in der Regel (so wie hier) keine weiteren eigenen Schritte zur Fahrerermittlung zu unternehmen.
Daher braucht die Ermittlungsbehörde in der Regel (so wie hier) keine weiteren eigenen Schritte zur Fahrerermittlung zu unternehmen.
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VG Oldenburg, 08.06.2015 - Az: 7 B 2129/15
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