Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Feststellung eines Genesenenstatus von 180 Tagen nach einer positiven Testung auf das Corona-Virus begehrt wurde.
Vorliegend war die Antragstellerin Ende November 2021 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet und erhielt vom Antragsgegner eine Bescheinigung, der zufolge sie für die Dauer von sechs Monaten als genesen gelte. Nachdem Mitte Januar 2022 aufgrund der Änderung der SchAusnahmV eine Verkürzung der Genesenenzeit auf 90 Tage eingetreten ist und der Antragsgegner deutlich gemacht hatte, dass er von einer Verkürzung der Genesenenzeit der Antragstellerin ausgehe, wandte sie sich mit ihrem Eilantrag an das Gericht mit dem Ziel, eine Bescheinigung zu erhalten, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelte.
Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen Antrag fehle, da sie bereits über einen vom Antragsgegner ausgestellten Genesenennachweis mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten verfüge und er diesen Nachweis auch nicht zwischenzeitlich aufgehoben habe. Im Übrigen bestehe nach der geltenden Rechtslage ohnehin kein Anspruch auf die Ausstellung eines Genesennachweises mit einer bestimmten Geltungsdauer.
Für eine einstweilige Feststellung, dass die Antragstellerin für die Dauer von sechs Monaten als genesen gelte, bestehe im Einzelfall keine besondere Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den sechsmonatigen Genesenenstatus schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Der Verweis auf die allgemeinen Einschränkungen, die aufgrund der gesetzlichen Regelungen für ungeimpfte Personen bestünden, reiche hierfür nicht aus.
Die hinsichtlich der Verkürzung des Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage durch Änderung der SchAusnahmV von Mitte Januar bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auch nicht so schwerwiegend, dass sie hier zur Nichtanwendung der Verordnungsänderung mit der Folge führten, dass die Antragstellerin weiterhin für sechs Monate als genesen gelte.
Die Nachteile für die Gesundheit Dritter und den Infektionsschutz wögen vorliegend schwerer als die der Antragstellerin für kurze Zeit drohenden Einschränkungen.