Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die im Pflegedienst tätige Antragstellerin die Feststellung eines sechsmonatigen Genesenenstatus begehrte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin wurde im November 2021 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet und erhielt von der Antragsgegnerin eine Genesenenbescheinigung mit einer Dauer von sechs Monaten. Aufgrund der Mitte Januar 2022 durch die Rechtsänderung eingetretenen Verkürzung der Genesenenzeit auf 90 Tage wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Gericht mit dem Ziel, festzustellen, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelte.
Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die Antragstellerin unterliege als Pflegekraft der ab dem 15. März 2022 geltenden gesetzlichen sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG), so dass es ihr zumutbar sei, Impfschutz zu erlangen und so – auch ohne die begehrte einstweilige Feststellung der sechsmonatigen Dauer des Genesenstatus – die befürchteten beruflichen und privaten Nachteile zu vermeiden, die mit der „vorzeitigen“ Beendigung des Genesenenstatus einhergingen.
Selbst im Falle einer sechsmonatigen Dauer der Genesenenzeit müsse die Antragstellerin nach Ablauf dieser Zeit Impfschutz nachweisen, um ihrem Beruf nachgehen zu können, so dass es zulässig sei, sie auf die Möglichkeit der Impfung zu verweisen. Ihre Bedenken gegen eine Impfung griffen hier nicht durch, da der die einrichtungsbezogene Impfpflicht regelnde § 20a IfSG allein dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterliege und dieses erst kürzlich einen hiergegen gerichteten Eilantrag abgelehnt habe (BVerfG, 10.02.2022 - Az:
1 BvR 2649/21).