Die Anträge,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Genesenenstatus von V. Z. - wie im Digitalen COVID-Zertifikat der EU ausgewiesen - bis 17.06.2022 fortbesteht,
2. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Genesenenstatus von P. Z. - wie im Digitalen COVID-Zertifikat der EU ausgewiesen - bis 12.06.2022 fortbesteht,
haben keinen Erfolg.
Sie sind unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache - wie sie die Antragsteller begehren - kommt dabei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung besteht schon kein Anordnungsgrund. Schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Nachdem das Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2022 (BGBl. I S. 473) - IfSG - geändert worden ist, sind die meisten Schutzmaßnahmen außer Kraft getreten. Die Anschlussregelungen sehen nur noch einen sog. „Basis-schutz“ vor. Notwendige Schutzmaßnahmen können gemäß § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG u.a. noch die Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) bzw. einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in Arztpraxen (Nr. 1 lit. a)) oder in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (Nr. 1 lit. b)) sein. Daneben können gemäß § 28a Abs. 7 Nr. IfSG Testverpflichtungen bspw. in Schulen und ähnlichen Einrichtungen angeordnet werden. Gemäß § 28a Abs. 10 IfSG bestand für die Bundesländer zwar die Möglichkeit, das bislang durch die Landesverordnungen geregelte Schutzregime bis zum 02.04.2022 zu verlängern, wovon die Bundesländer soweit ersichtlich auch überwiegend Gebrauch gemacht hatten. Einer von den Gesundheitsministern der Länder geforderten Verlängerung dieser Übergangsfrist ist der Bund nicht gefolgt, sodass auch die in den Landesverordnungen geregelten Maßnahmen nach dem 02.04.2022 außer Kraft getreten sind. Nach dem Stichtag können die Länder nur noch Regelungen für sog. Hotspots treffen, vgl. § 28a Abs. 8 IfSG. Laut aktuellen Presseberichten sehen viele Länder und insbesondere auch das Land Nordrhein-Westfalen derzeit jedoch keine Handhabe, das gesamte Landesgebiet als „Hotspot“ einzustufen. Weitreichende landesweite Maßnahmen sind daher - entgegen der Befürchtungen der Antragsteller - derzeit eher unwahrscheinlich. Selbst wenn solche Maßnahmen erlassen werden würden, bestünde die Möglichkeit, sich gegen diese Maßnahmen zur Wehr zu setzen, sofern die Antragsteller hiervon individuell betroffen sein sollten.
Der pauschale Hinweis der Antragsteller, der Genesenenstatus habe weitreichende Folgen für die Teilnahme am öffentlichen Leben, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Auch der Einwand im öffentlichen Nahverkehr könne eine Maskenpflicht angeordnet werden, greift nicht durch. Das Tragen einer Maske ist nach Auffassung der Kammer schon kein schwerwiegender und unzumutbarer Nachteil. Ungeachtet dessen, trifft die Maskenpflicht alle Nutzer gleichermaßen. Auf den Status als Genesener oder Geimpfter kommt es soweit ersichtlich nicht an. Schwere und unzumutbare Nachteile ergeben sich auch nicht mit Blick darauf, dass, wie die Antragsteller vortragen, bei Einreise nach Deutschland ggfs. ein Genesenennachweis bzw. ein Impfzertifikat vorgezeigt werden muss. Denn nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, reicht für die Einreise nach Deutschland auch ein Testnachweis. Ein schwerer, unzumutbarer Nachteil ist in der Testung nicht zu sehen. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 28.4.2022 ohnehin außer Kraft. Im Übrigen zeigen die Antragsteller nur abstrakt auf, welche Nachteile ihrer Ansicht nach mit der Verkürzung des Genesenenstatus verbunden sind. Ob und inwieweit sie konkret und individuell betroffen sind, beispielsweise durch eine anstehende Flugreise, folgt aus dem Vorbringen indes nicht. Wie das Klageverfahren auch, dient das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch der Wahrung subjektiv-öffentlicher Rechte.