Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach
§ 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV in Verbindung mit der
Anlage 4 zur FeV. Der Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV behandelt. Der regelmäßige Konsum von
Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Die hier allein interessierende Trennung zwischen Konsum und Fahren meint, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren auseinanderhalten kann.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, der die Kammer folgt, wird ein Verstoß gegen das Trennungsgebot als im Sinne von
§ 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen, ohne dass es weiterer Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten bedürfte, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum am Straßenverkehr teilnimmt. Mit einer einmaligen solchen Fahrt belegt er, dass er das gebotene Trennungsvermögen nicht besitzt, ohne dass es auf weitere Ausfallerscheinungen ankäme. Daraus folgt zugleich, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als negative Folge des Konsums möglich ist. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist nicht erforderlich.
Von dem in der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalens etablierten THC-Schwellenwert von 1,0 ng/ml weicht die aktuelle Empfehlung der Grenzwertkommission ab; das Gremium nimmt bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml im Blutserum an, dass eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen sei.
Dem ist nicht zu folgen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat hierzu unter Bezugnahme auf eine neuere fachwissenschaftliche Veröffentlichung ausgeführt, es ergäben sich deutliche und somit für die rechtliche Beurteilung entscheidende Hinweise darauf, dass konkrete Straßenverkehrsgefährdungen und Unfälle nach Cannabiskonsum bei einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht seltener als bei deutlich höheren Werten dieses Cannabiswirkstoffs auftreten, dass also bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml im Serum sogar mehr als bloß die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit bestehe (OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - Az:
16 A 432/16).
Dieser Einschätzung des OVG Nordrhein-Westfalens folgt die erkennende Kammer.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.