Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Der Transport eines Pferdes, sei es zum Turnier, in eine neue Stallung oder in eine Tierklinik, ist ein anspruchsvolleres Unterfangen, als es auf den ersten Blick zu sein scheint. Neben den logistischen Herausforderungen spielen vor allem die rechtlichen Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Fehler oder Unkenntnis können hier schnell zu Bußgeldern, Schadensersatzforderungen oder sogar zum Verlust des Tieres führen. Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher unerlässlich.
Grundvoraussetzung für jeden Transport ist selbstverständlich, dass das Pferd sowohl körperlich als auch psychisch transportfähig ist und keiner unangemessenen Belastung ausgesetzt wird.
Verkehrsrechtliche Grundlagen
Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pferdeanhänger unterliegt strengen verkehrsrechtlichen Vorschriften. Ein zentraler Punkt ist hierbei das zulässige Gesamtgewicht. Dieses setzt sich aus dem Leergewicht des Zugfahrzeugs, dem Leergewicht des Anhängers sowie der jeweiligen Zuladung -– also Insassen, Ausrüstung und natürlich dem Pferd selbst - zusammen. Die zulässigen Werte für Fahrzeug und Anhänger sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) eingetragen und dürfen keinesfalls überschritten werden. Schon der Transport eines einzelnen Großpferdes samt Ausrüstung kann die Nutzlast vieler Anhänger an ihre Grenzen bringen; bei zwei Pferden wird das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns schnell zur kritischen Größe. Eine Überladung stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld und
Punkten im Fahreignungsregister geahndet wird.
Ebenso entscheidend ist die erforderliche
Fahrerlaubnis. Die gängige Fahrerlaubnis der
Klasse B genügt nur in Ausnahmefällen. Sie erlaubt lediglich das Führen von Gespannen, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg nicht übersteigt. Reicht dies nicht aus, ist entweder die Erweiterung auf die Klasse B96 (Gespanne bis 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse) oder die Fahrerlaubnisklasse BE erforderlich. Mit der Klasse BE dürfen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3.500 kg gezogen werden, was für die meisten gängigen Pferdetransporte ausreicht (Zugfahrzeug max. 3.500 kg + Anhänger max. 3.500 kg). Das Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis stellt kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat dar.
Ein weiterer, oft unterschätzter Aspekt ist die Ladungssicherung. Nach
§ 22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt ein Tier im rechtlichen Sinne als Ladung. Diese ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann. Für den Pferdetransport bedeutet dies, dass der Anhänger in einem technisch einwandfreien Zustand sein muss. Trennwände müssen sicher arretiert, der Boden rutschfest und die Anbindevorrichtungen intakt sein.
Tierschutz und Transportfähigkeit
Die Tierschutz-Transportverordnung (TierSchTrV) setzt die europäischen Vorgaben zum Schutz von Tieren während des Transports in nationales Recht um. Sie definiert detailliert die Anforderungen an die Transportfähigkeit des Tieres, das Transportmittel und die Betreuung während der Fahrt. Alle Tierhalter, die ihre Nutztiere - dies betrifft auch Pferde - über 65 km in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren, müssen einen Befähigungsnachweis vorweisen können.
Ein Tiertransporte-Befähigungsnachweis ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine reine Hobbyhaltung oder um den Transport von Tieren unmittelbar in oder aus einer Tierarztpraxis /-klinik handelt.
Für den Transport registrierter Pferde (mit Equidenpass), die zu Wettbewerben, Rennen, kulturellen Veranstaltungen oder zu Zuchtzwecken transportiert werden, ist ein Befähigungsnachweis dann nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt.
Weiterhin kommt die Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) zur Anwendung, wonach zu verhindern ist, dass Urin oder Mist auslaufen bzw. herausfallen und auf die Straße gelangen. Daher ist der Hänger für den Pferdetransport mit Einstreu zu versehen.
Ein Pferd gilt als nicht transportfähig, wenn es hochträchtig ist, schwere offene Wunden oder Krankheiten aufweist. Ein Transport ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn er aus tiermedizinischen Gründen erforderlich ist.
Der Transporteur - also in der Regel der Fahrer - ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehört die Sicherstellung, dass das Pferd über ausreichend Platz verfügt, vor extremen Witterungsbedingungen geschützt ist und der Boden des Anhängers eine rutschfeste Oberfläche aufweist. Bei längeren Transporten von über acht Stunden sind zudem spezielle Regelungen zu Tränke-, Fütterungs- und Ruheintervallen einzuhalten, die eine besondere Qualifikation des Transportpersonals erfordern.
Unverzichtbar: Der Equidenpass
Beim Transport eines Pferdes sind stets bestimmte Dokumente mitzuführen. Das wichtigste Papier ist der
Equidenpass. Gemäß der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) muss jedes Pferd, Pony oder jeder Esel von diesem Dokument begleitet werden, sobald es seinen Bestandsort verlässt. Der Pass dient der Identifizierung des Tieres und enthält wichtige Informationen zum Impfstatus und zur eventuellen Einstufung als Nicht-Schlachttier.
Die Pflicht zur Mitführung des Equidenpasses ist streng auszulegen. Entscheidend ist, dass das Pferd den Bestand tatsächlich körperlich verlässt. Ob dies im Rahmen eines Verkaufs, eines Weideumtriebs oder einer Turnierteilnahme geschieht, ist unerheblich. Diese rigide Handhabung wurde durch die Rechtsprechung bestätigt. So stellte das Oberlandesgericht Jena klar, dass das Verbringen eines Pferdes aus einem Bestand ohne den zugehörigen Pass einen bußgeldbewehrten Verstoß darstellt, unabhängig vom Alter oder Geburtsdatum des Tieres (OLG Jena, 10.08.2009 - Az:
1 Ss 203/09). Das Fehlen des Passes bei einer Kontrolle führt unweigerlich zu einem Bußgeldverfahren.
Wer haftet, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Trotz aller Vorsicht können während eines Transports unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Das Pferd gerät in Panik, verletzt sich oder beschädigt den Anhänger. Die Frage der Haftung ist in diesen Fällen oft komplex und hängt von der jeweiligen Konstellation ab.
Grundsatz der TierhalterhaftungIm Grundsatz ist zunächst die Tierhalterhaftung nach
§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die das Tier verursacht, und zwar grundsätzlich unabhängig von einem eigenen Verschulden. Diese Haftung greift, wenn sich die „typische Tiergefahr“ realisiert – also die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens. Verursacht ein Pferd also während des Transports einen Schaden am Anhänger oder gar einen Verkehrsunfall, weil es ausschlägt und das Gespann ins Schwanken bringt, haftet grundsätzlich der Halter des Pferdes.
Transport eines fremden PferdesBesondere Vorsicht ist geboten, wenn ein fremdes Pferd transportiert wird. Hier empfiehlt sich dringend der Abschluss einer schriftlichen Haftungsfreistellungsvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung entsteht eine unübersichtliche Rechtslage.
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