Im vorliegenden Fall sollte eine Pferdetrainerin ein Pferd ausbilden. In diesem Zusammenhang sollte das Tier ohne jede Hilfe von der Trainerin aus einem Transporter ausgeladen werden. Die Trainerin wurde hierbei vom Pferd getreten und verletzte sich am rechten Kniegelenk schwer.
Nun wollte die Trainerin den Besitzer des Tieres haftbar machen und beantragte Prozesskostenhilfe.
Diese wurde jedoch mangels Erfolgsaussichten versagt. Denn der Tritt des Tieres war die Verwirklichung der typischen Unberechenbarkeit des Verhaltens.
Aufgrund dieses - bekannten - Risikos besteht die Tierhalterhaftung. Diese griff aber vorliegend nicht, weil die Geschädigte mit der Übernahme der Ausbildung des Tieres sich freiwillig einem gewissen Risiko ausgesetzt hatte.
Beim Ausladen war die Geschädigte im Gegensatz zum Einladen alleine mit dem Tier. Hierdurch hatte sich die Trainerin aber selbst (leichtsinnig) in Gefahr gebracht und daher auf eigenes Risiko gehandelt.
Deshalb haftet hier nicht der Tierhalter für die Unfallfolgen, sondern die Trainerin.
OLG Koblenz, 23.11.2012 - Az: 2 W 600/12
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