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Urteile - Reitunterricht
Pferderecht
Welche Pflichten bestehen beim Reitunterricht und wer haftet im Schadensfall? Ist ein Haftungsausschluss möglich und wie unterscheidet sich privater von gewerblichen Unterricht?
Grundsätzlich kann jeder Reitunterricht erteilen - für Reitlehrer gibt es keine besondere Ausbildung.
Der Reitlehrer muss seine Reitschüler vor Schäden bewahren, die die unzureichende Beherrschung des Reitens mit sich bringt und ihnen die größtmögliche und uneingeschränkte Aufmerksamkeit zuwenden. Der Reitlehrer muss sofort einschreiten, wenn die Situation für den Schüler gefährlich wird oder der Reitschüler überfordert ist.
Kommt der Reitlehrer dem nicht nach, haftet der Reitlehrer im Schadensfall. Welche Anforderungen an die zu beachtende Sorgfalt gestellt werden müssen, ist immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Eine Haftung des Reitlehrers für Schäden am Pferd, kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Vornahme einer Übung im konkreten Fall als sorgfaltswidrig betrachtet werden kann (z.B. Überforderung des Tieres).
Neben der Haftung des Reitlehrers kommt auch eine Haftung des Tierhalters in Betracht, sofern sich die typische Tiergefahr verwirklich hat.
Kann weder dem Pferd noch Reitlehrer ein Fehlverhalten zugeschrieben werden, ist der Reiter i.d.R. selbst für seinen Schaden verantwortlich.
Es ist möglich, die Haftung oft durch vertragliche Vereinbarung auszuschließen. Mit allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jedoch nur die Gefährdungshaftung des Tierhalters ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss der Haftung für (leichte) Fahrlässigkeit ist nicht möglich.
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