Dosiert ein Tierarzt bei einer Sedierung zum Verladen fehlerhaft, so haftet dieser für den entstandenen Schaden.
Vorliegend musste ein eigentlich nicht verladefähiges Pferd wegen Verkaufs transportiert werden, das nervöse Tier sprach auf die übliche Dosis nicht an, so dass noch dreimal nachdosiert werden musste - die Gesamtdosis lag über dem doppelten der Höchstdosis.
Das Tier tobte im Transporter weiter, der Tierarzt empfahl dennoch den Transport fortzusetzen, weil das Sedativum das Tier in kürze beruhigen würde und ein Abladen und erneutes Aufladen vermutlich fehlschlagen würde.
Eine Fehleinschätzung - das Tier starb beim Transport an Kreislaufversagen.
Die Überdosierung eines eigentlich nicht sedierfähigen Tieres war eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Tierarztes und ein nicht kalkulierbares Risiko. Daher musste der Arzt Schadensersatz i.H. des Wertes des Pferdes nebst der Abdeckerkosten zahlen.
Vorliegend musste ein eigentlich nicht verladefähiges Pferd wegen Verkaufs transportiert werden, das nervöse Tier sprach auf die übliche Dosis nicht an, so dass noch dreimal nachdosiert werden musste - die Gesamtdosis lag über dem doppelten der Höchstdosis.
Das Tier tobte im Transporter weiter, der Tierarzt empfahl dennoch den Transport fortzusetzen, weil das Sedativum das Tier in kürze beruhigen würde und ein Abladen und erneutes Aufladen vermutlich fehlschlagen würde.
Eine Fehleinschätzung - das Tier starb beim Transport an Kreislaufversagen.
Die Überdosierung eines eigentlich nicht sedierfähigen Tieres war eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Tierarztes und ein nicht kalkulierbares Risiko. Daher musste der Arzt Schadensersatz i.H. des Wertes des Pferdes nebst der Abdeckerkosten zahlen.
AG Ahlen - Az: 3 C 147/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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