Wird ein Pferd vom
Tierarzt behandelt, so wurde ein
Behandlungsvertrag abgeschlossen. Dies erfolgt i.d.R. durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Aufsuchen der Praxis oder durch die Bitte, sich das Tier anzusehen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich damit, dem Tierarzt sein Honorar für die Behandlungsleistung(en) zu bezahlen und als Nebenpflicht an der Behandlung mitzuwirken.
Der Tierarzt muss seine Sorgfalts-, Aufklärungs-, Dokumentations-, Fortbildungs- und Schweigepflicht beachten. Dies bedeutet auch, dass die Diagnose darzulegen, der Verlauf zu erläutern, auf die Art und die Durchführung, aber auch auf Alternativen und mögliche Risiken hinzuweisen ist.
Verletzt der Tierarzt seine Aufklärungspflicht aus dem Behandlungsvertrag, kann dieser in der Haftung für etwaige Schäden stehen. Ein gleiches gilt selbstverständlich bei Behandlungsfehlern. Der entstandene Schaden ist dann vom Tierarzt auszugleichen.
Wunder vollbringen kann und muss der Arzt jedoch nicht: Er schuldet in den meisten Fällen lediglich ein Bemühen und keinen Erfolg, also keine Heilung.
Kommt es zu Fehlern bei der
Ankaufsuntersuchung, kann der Käufer den Tierarzt in Regress nehmen.
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