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Ankaufsuntersuchung beim Pferdekauf

Pferderecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Ankaufsuntersuchung - AKU - wird durch einen Tierarzt durchgeführt und spielt beim Pferdekauf regelmäßig eine gewichtige Rolle bei der Entscheidung für oder gegen einen Kauf. Den Umfang dieser Untersuchung bestimmt der Auftraggeber.

Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen der kleinen Ankaufsuntersuchung, die eine durchschnittliche Allgemeinuntersuchung umfasst und der großen Ankaufsuntersuchung bei der weitere Untersuchungen hinzukommen. Sofern seitens des Tierarztes ein Verdacht besteht, dass ein Befund vorliegen könnte, dann muss der Tierarzt dem Auftraggeber weitere Untersuchungen empfehlen.

Kleine AKU
  • Überprüfung des Allgemeinzustandes
  • Abhören von Herz und Lunge
  • Kontrolle von Haut und Fell
  • Messen von Temperatur, Atemfrequenz und Puls
  • Untersuchung des Nervensystems, der Augen, des Atmungssystems und des Kots
  • Abtasten von Beinen und Rücken
  • Beurteilung des Bewegungsapparats im Trab
  • Belastungsprobe
Große AKU

Zusätzlich 18 Röntgenaufnahmen als Standard:

Vordergliedmaße
1. Huf 90° Zentriert auf das Strahlbein
2. Zehe 90° Zentriert auf das Fesselgelenk
3. Huf 0° Nach Oxspring. Abbildung von Huf- und Kronbein sowie Teile des Fesselbeins.

Hintergliedmaße

4. Zehe 90° Zentriert auf das Fesselgelenk, überwiegender Teil des Hufs muss abgebildet sein

Sprunggelenk

5. Sprunggelenk 0°
6. Sprunggelenk ca. 45°
7. Sprunggelenk ca. 135°

Knie

8. Knie ca. 90°
9. Knie ca. 180°

Weitere optionale Untersuchungen
  • Röntgenaufnahmen von Knien und Dornfortsätzen
  • Endoskopie
  • Ultraschall
  • Samenprobe
  • Blutuntersuchung
  • Szintigrafie
Dem Tierarzt sollte der gewünschte Verwendungszweck des Tieres mitgeteilt werden, damit die körperliche Eignung für diesen Verwendungszweck zum Untersuchungszeitpunkt geprüft werden kann. Denn je nach Verwendungszweck kann es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Röntgenaufnahmen

Bei der Auswertung der Röntgenbilder wird der Röntgenleitfaden beachtet, der fast 300 typische Befunde enthält. Bis 2018 wurde das Tier dann in eine von vier Röntgenklassen eingeteilt. Mit dem Röntgen-Leitfaden 2018 sind die Röntgenklassen und das Röntgen des Rückens entfallen. Röntgenbilder, die die normale Röntgenanatomie oder anatomische Varianten ohne funktionelle Bedeutung zeigen, werden o.b.B. (ohne besonderen Befund) bezeichnet.

Alle Befunde, die von dieser „normalen“ Röntgenanatomie abweichen, werden protokolliert („Risiko bekannt“ oder „Risiko unbekannt“). Das sind Befunde bei denen ein Risiko, eine Lahmheit zu verursachen, nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann oder die mit einem Lahmheitsrisiko behaftet sind. Solche Risikobefunde werden besonders gekennzeichnet.

Für Tierärzte gibt es detaillierte Beschreibungen der Befunde mit einer Befundziffer.

Untersuchung ist keine Garantie für die Zukunft

Es sollte immer bedacht werden, dass eine Ankaufsuntersuchung nur den Zustand des Tieres zum Untersuchungszeitpunkt darstellen kann. Diese Ergebnisse werden auch entsprechend dokumentiert. Für einen fehlerhaften Befund haftet der Tierarzt gegenüber dem Auftraggeber.

Eine Vorhersage enthält das Ergebnis aber nicht - wenn also die zukünftige Entwicklung negativ verläuft, so kann der Tierarzt hierfür nicht in die Verantwortung genommen werden.

Wird bei den Kaufverhandlungen eine Ankaufsuntersuchung seitens des Verkäufers vorgelegt, sollte zum einen genau auf das Ausstelldatum geachtet werden und dann ggf. auf einer neuen Untersuchung bestanden werden. Natürlich kann auch ein Kaufinteressent eine Untersuchung in Auftrag geben wenn der Besitzer damit einverstanden ist.

Wer zahlt?

Derjenige, der den Tierarzt mit der Ankaufsuntersuchung beauftragt, zahlt die Kosten der. Es ist jedoch möglich, dass Käufer und Verkäufer ein anderes vereinbaren - z.B. eine Kostenteilung. Ebenfalls denkbar ist es, dass der Kaufinteressent eine (Teil-)Zahlung von einem bestimmten Ergebnis, beispielsweise einem bestimmten Röntgenbefund, abhängig mit. Sofern eine Vereinbarung, die von der Kostentragungspflicht des Auftraggebers abweicht, zwischen Verkäufer und Kaufinteressent getroffen werden soll, so sollte diese aus Gründen der Beweissicherung in jedem Fall schriftlich fixiert werden.

Relevanz für den Kaufvertrag

Das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung kann in einem anschließenden Kaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung aufgenommen werden. Dies sichert den Käufer ab, da in aller Regel die Gewährleistung zumindest beim Kauf zwischen Verbrauchern vollständig ausgeschlossen wird.

Denn hier gilt: Der der Käufer muss beweisen (können), dass das Pferd bei der Übergabe bereits mangelhaft gewesen war bzw. der Mangel schon dem Grunde nach angelegt war.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die kleine AKU umfasst eine allgemeine Untersuchung des Gesundheitszustands, die Kontrolle von Vitalwerten, Nervensystem, Augen sowie den Bewegungsapparat im Trab. Die große AKU beinhaltet zusätzlich eine standardisierte Röntgenuntersuchung der Gliedmaßen und Sprunggelenke.
Seit dem Röntgen-Leitfaden 2018 gibt es keine Einteilung in Röntgenklassen mehr. Bilder werden entweder als o.b.B. (ohne besonderen Befund) eingestuft oder als abweichende Befunde mit bekanntem oder unbekanntem Risiko für Lahmheiten protokolliert.
Grundsätzlich zahlt der Auftraggeber, also die Person, die den Tierarzt beauftragt. Es ist jedoch möglich, abweichende Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer zu treffen, etwa eine Kostenteilung. Diese sollten zur Beweissicherung immer schriftlich fixiert werden.
Das Ergebnis der Untersuchung kann als Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Da die Gewährleistung bei Privatverkäufen oft ausgeschlossen wird, dient dies dem Käufer als wichtige Absicherung für den Zustand des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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