Man geht zwar davon aus, dass der Tierarzt und auch ein Hufschmied das Pferd korrekt behandelt, doch leider kommt es auch vor, dass Fehler gemacht werden, der Behandlungserfolg ausbleibt und schlimmstenfalls das Pferd sogar verstirbt.
Tierarzt
Bei dem
Behandlungsvertrag des Tierarztes handelt es sich in den meisten Fällen um einen Dienstleistungsvertrag und es wird kein Behandlungserfolg geschuldet.
Anders sieht es beim Werkvertrag aus, hier wird ein konkreter Behandlungserfolg geschuldet. Dies ist beispielsweise bei der Kastration eines Hengstes der Fall. Auch die
Ankaufsuntersuchung ist als Werkvertrag anzusehen. Hier ist ein fehlerfreier Befund geschuldet.
Der Tierarzt
muss die richtige Diagnose stellen, den richtigen Behandlungsweg einschlagen und den Besitzer über die Behandlungsmöglichkeiten sowie die damit verbundenen Risiken aufklären.
Eine Haftung kommt dann in Betracht, wenn der Schaden nicht entstanden wäre, wenn der Tierarzt ordnungsgemäß vorgegangen wäre.
Hufschmied
Mit dem
Hufschmied wird ein Werkvertrag - in der Regel mündlich - geschlossen. Der Hufschmied muss den gewünschten Beschlag vornehmen bzw. eine korrekte Hufpflege durchführen. Hierbei ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einzuhalten.
Sollte es zu Mängeln kommen, so hat der Auftraggeber die regulären Sachmängelhaftungsansprüche zur Verfügung. Dies sind Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz.
Ist der Hufschmied seiner Verpflichtung nachgekommen, muss der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlen.
Letzte Änderung:
20.05.2025