Ein Pferd muss regelmäßig zum Hufschmied. Hierbei wird ein Werkvertrag mit dem Hufschmied geschlossen - auch wenn in aller Regel nicht wirklich ein Vertrag unterschrieben wird. Der Hufschmied muss also den gewünschten Beschlag vornehmen bzw. eine korrekte Hufpflege durchführen. Hierbei ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einzuhalten.
Wer sich absichern möchte, der sollte einen schriftlichen Vertrag mit dem Hufschmied abschließen. Dies ist insbesondere bei einem Spezialbeschlag oder für die Durchführung von besonderen Leistungen zu empfehlen. Kommt es später zu Schwierigkeiten, sind die Vereinbarungen im Vertrag maßgeblich und diese sind einfach leichter zu beweisen, wenn sie schriftlich vorliegen.
Ist der Hufschmied seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hufbearbeitung nachgekommen, muss der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung („Werklohn“) zahlen.
Zunächst ist dem Hufschmied Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, so dass er seine Arbeit nachbessern oder neu vornehmen kann. Wird diese Gelegenheit nicht gewährt, so kann der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche komplett verlieren. Nur für den Fall, dass eine Nacherfüllung unzumutbar ist, z.B. weil kein Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Hufschmieds mehr vorhanden ist, darf dem Schmied die Nacherfüllung versagt werden.
Will der Auftraggeber Ansprüche gegen den Hufschmied geltend machen, so ist er in der Beweislast. Dies bedeutet, der Auftraggeber muss nachweisen, dass ein bestimmter Schaden wie z.B. eine Huferkrankung oder Lahmheit aufgrund der mangelhaften Leistung des Schmieds entstanden ist.
Kommt es unmittelbar nach dem Beschlag zu Problemen (z.B. Lahmheit), so ist der Nachweis einer Pflichtverletzung vermutlich erbracht. Auch aus diesem Grund sollte direkt nach dem erfolgten Hufbeschlag das Pferd zur Kontrolle geführt werden. So werden mögliche Beeinträchtigungen offenkundig.
Sofern es erst später - beispielsweise am nächsten Tag - zu Problemen kommt, muss der Auftraggeber beweisen, dass das Problem sich auf eine Pflichtverletzung des Hufschmiedes zurückführen lässt.
Ein Schaden, der auf einem fehlerhaften Hufbeschlag aber auch auf einen fehlenden Hinweis durch den Hufschmied beruht, ist vom Schmied zu ersetzen. Dies betrifft nicht nur einen neuen Beschlag sondern auch ggf. angefallene Kosten für tierärztliche Behandlungen, Röntgenaufnahmen und Medikamente.
Wer sich absichern möchte, der sollte einen schriftlichen Vertrag mit dem Hufschmied abschließen. Dies ist insbesondere bei einem Spezialbeschlag oder für die Durchführung von besonderen Leistungen zu empfehlen. Kommt es später zu Schwierigkeiten, sind die Vereinbarungen im Vertrag maßgeblich und diese sind einfach leichter zu beweisen, wenn sie schriftlich vorliegen.
Ist der Hufschmied seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hufbearbeitung nachgekommen, muss der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung („Werklohn“) zahlen.
Wenn es zu Mängeln oder Schäden kommt
Sollte es zu Mängeln gekommen sein, so hat der Auftraggeber die regulären Sachmängelhaftungsansprüche zur Verfügung. Dies sind Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz.Zunächst ist dem Hufschmied Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, so dass er seine Arbeit nachbessern oder neu vornehmen kann. Wird diese Gelegenheit nicht gewährt, so kann der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche komplett verlieren. Nur für den Fall, dass eine Nacherfüllung unzumutbar ist, z.B. weil kein Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Hufschmieds mehr vorhanden ist, darf dem Schmied die Nacherfüllung versagt werden.
Will der Auftraggeber Ansprüche gegen den Hufschmied geltend machen, so ist er in der Beweislast. Dies bedeutet, der Auftraggeber muss nachweisen, dass ein bestimmter Schaden wie z.B. eine Huferkrankung oder Lahmheit aufgrund der mangelhaften Leistung des Schmieds entstanden ist.
Kommt es unmittelbar nach dem Beschlag zu Problemen (z.B. Lahmheit), so ist der Nachweis einer Pflichtverletzung vermutlich erbracht. Auch aus diesem Grund sollte direkt nach dem erfolgten Hufbeschlag das Pferd zur Kontrolle geführt werden. So werden mögliche Beeinträchtigungen offenkundig.
Sofern es erst später - beispielsweise am nächsten Tag - zu Problemen kommt, muss der Auftraggeber beweisen, dass das Problem sich auf eine Pflichtverletzung des Hufschmiedes zurückführen lässt.
Ein Schaden, der auf einem fehlerhaften Hufbeschlag aber auch auf einen fehlenden Hinweis durch den Hufschmied beruht, ist vom Schmied zu ersetzen. Dies betrifft nicht nur einen neuen Beschlag sondern auch ggf. angefallene Kosten für tierärztliche Behandlungen, Röntgenaufnahmen und Medikamente.
Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos
Bei einer mangelhaften Hufbearbeitung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüche zu. Dies umfasst Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz.
Grundsätzlich ja. Wer dem Hufschmied keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gewährt, läuft Gefahr, sämtliche Gewährleistungsansprüche zu verlieren. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Nachbesserung unzumutbar ist, etwa aufgrund eines kompletten Vertrauensverlusts.
Der Auftraggeber trägt die Beweislast. Er muss nachweisen, dass die aufgetretene Lahmheit oder Huferkrankung ursächlich auf die mangelhafte Arbeit des Schmieds zurückzuführen ist. Tritt das Problem unmittelbar nach dem Beschlag auf, ist der Nachweis der Pflichtverletzung einfacher zu erbringen.
Wenn der Schaden auf einen fehlerhaften Hufbeschlag oder eine unterlassene Hinweispflicht zurückzuführen ist, muss der Schmied neben der Korrektur des Beschlags auch Folgekosten wie tierärztliche Behandlungen, Röntgenbilder und Medikamente erstatten.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


