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Kein Schmerzensgeld bei Bagatellunfall: Psychisch bedingte HWS-Beschwerden gehen zu Lasten des Geschädigten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei einem Bagatellunfall mit geringer Anstoßintensität kann eine lediglich psychisch vermittelte Kausalität zwischen dem Unfallereignis und einer HWS-Distorsion dem Unfallgegner grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Es verwirklicht sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten.

Der Geschädigte trägt gemäß § 286 ZPO die volle Beweislast für das Vorliegen der Primärverletzung sowie die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und geltend gemachten Beschwerden. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Harmlosigkeitsgrenze lässt sich weder ableiten, dass bei jeder noch so geringfügigen Anstoßgeschwindigkeit ein Anschein für eine Kausalität spricht, noch dass die Beweislast generell umgekehrt wird. Es besteht keine schematische Untergrenze der Kollisionsgeschwindigkeitsdifferenz, bei deren Unterschreiten eine HWS-Distorsion stets ausgeschlossen wäre; gleichwohl ist die Anstoßintensität als wesentlicher Faktor in eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind sämtliche relevante Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Unfallsituation, vorliegende ärztliche Diagnosen und der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfallereignis und dem Auftreten der Beschwerden. Dabei ist zu beachten, dass HWS-Beschwerden auch unabhängig von traumatischen Ursachen bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung auftreten. Der bloß enge zeitliche Zusammenhang zwischen Unfallereignis und dem Einsetzen der Beschwerden sowie das erstmalige Auftreten nach dem Unfall reichen für sich genommen nicht aus, um den Kausalitätsnachweis zu erbringen.

Für die biomechanische Beurteilung ist anerkannt, dass bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 10 km/h grundsätzlich nicht von einer physischen Schädigung der HWS ausgegangen werden kann. Das Nichtvorliegen besonderer Aufprallsituationen - etwa einer besonderen Körperhaltung oder Sitzposition bzw. einer besonderen Kollisionsstellung der Fahrzeuge - schließt eine physisch vermittelte HWS-Schädigung als unwahrscheinlich aus. Der Nachweis derartiger besonderer Einzelfallumstände obliegt dem Geschädigten.

Besteht damit die Möglichkeit, dass zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden lediglich eine psychisch vermittelte Kausalität bestand, so kann auch diese dem Schädiger bei einem Bagatellunfall nicht zugerechnet werden. Entscheidend ist insoweit, ob es sich um einen Unfall mit geringer Anstoßintensität und geringen Auswirkungen handelt und keine Ausnahmesituation in Form einer besonderen Schadensanlage vorgetragen wird. Bei einem solchen Bagatellunfall verwirklicht sich in der psychischen Reaktion des Geschädigten lediglich das allgemeine Lebensrisiko, das nicht auf den Unfallgegner abgewälzt werden kann. Die geltend gemachten Beschwerden stehen in einem Missverhältnis zum Anlass, sodass eine Zurechnung ausscheidet.


LG Bonn, 14.01.2004 - Az: 5 S 210/03

ECLI:DE:LGBN:2004:0114.5S210.03.00

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