Wenn ein Mitarbeiter einer beauftragten Firma fahrlässig ein Fahrzeug beschädigt, so haftet dieser gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug der Klägerin durch die rückwärts fahrende Walze des Beklagten beschädigt, welcher den hinteren Bereich nicht ausreichend beobachtete. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1. und 2. gemäß § 7 StVG entfiel, da die Walze bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fährt (§ 8 Ziffer 1 StVG).
Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs und ein geringes Fahrlässigkeitsverschulden des Fahrzeugführers führten zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Beklagten zu 2. und 1/3 zu Lasten der Klägerin.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug der Klägerin durch die rückwärts fahrende Walze des Beklagten beschädigt, welcher den hinteren Bereich nicht ausreichend beobachtete. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1. und 2. gemäß § 7 StVG entfiel, da die Walze bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fährt (§ 8 Ziffer 1 StVG).
Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs und ein geringes Fahrlässigkeitsverschulden des Fahrzeugführers führten zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Beklagten zu 2. und 1/3 zu Lasten der Klägerin.
LG Bonn, 18.11.2016 - Az: 1 O 195/16
ECLI:DE:LGBN:2016:1118.1O195.16.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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