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Tierschutz geht vor: Behörde zwingt Pferdehalterin zu artgerechter Versorgung

Pferderecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die zuständige Behörde kann gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG im Einzelfall Maßnahmen anordnen, um eine ordnungsgemäße Tierhaltung sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Haltung gegen die Grundpflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt. Diese Norm verpflichtet jeden Tierhalter, sein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.

Bei der fachlichen Bewertung, ob eine Tierhaltung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kommt den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Der Gesetzgeber hat ihnen diese Stellung eingeräumt, da sie als gesetzlich vorgesehene Sachverständige zur Durchführung tierschutzrechtlicher Bestimmungen von den zuständigen Behörden beteiligt werden sollen (§ 15 Abs. 2 TierSchG). Ihrer fachlichen Einschätzung kommt besonderes Gewicht zu (vgl. VGH Bayern, 30.01.2008 - Az: 9 B 05.3146 und VGH Bayern, 12.11.2013 - Az: 9 CS 13.1946).

Ein bloßes Bestreiten der amtstierärztlichen Beurteilung reicht nicht aus, um diese zu entkräften. Vielmehr ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, das sich auf fundierte fachliche Ausführungen, vorzugsweise durch schriftliche Stellungnahmen oder Gutachten anderer Tiermediziner oder Amtstierärzte, stützt (vgl. VGH Bayern, 23.12.2014 - Az: 9 ZB 11.1525). Ohne derartige qualifizierte Gegenbelege bleibt die amtstierärztliche Einschätzung maßgeblich für die behördliche Entscheidung.

Die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMEL) werden in der Rechtsprechung als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten anerkannt. Diese stellen allgemeine Ausarbeitungen von Sachverständigen dar, die sich mit den spezifischen Verhaltensbedürfnissen unter bestimmten Haltungsbedingungen und den daraus resultierenden tierschutzrechtlichen Anforderungen auseinandersetzen. Sie konkretisieren damit die Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG für die jeweilige Tierart und können als Maßstab für die Beurteilung der Tierhaltung herangezogen werden.

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