Im Gegensatz zu den privatärztlichen Vergütungsansprüchen der Human- und Zahnmediziner dürfen Tierärzte ihre Honorarforderungen an Dritte, z.B. an Verrechnungsstellen, abtreten, ohne dass dies der ausdrücklichen Einwilligung des Tierhalters bedarf.
Bei der tierärztlichen Versorgung im Notfall handelt es sich um ein auch fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wird, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Tierhalterin zugutekommt.
Bei der tierärztlichen Versorgung im Notfall handelt es sich um ein auch fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wird, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Tierhalterin zugutekommt.
AG München, 30.08.2024 - Az: 161 C 16714/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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