Zwischen dem Eigentümer des Pferdes als Auftraggeber und dem behandelnden Tierarzt als Auftragnehmer wird nahezu ausschließlich ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen.
Das bedeutet, dass der behandelnde Tierarzt keinen konkreten Behandlungserfolg, sondern lediglich die sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung und Behandlung des Pferdes nach den Regeln der ärztlichen Kunst schuldet.
Der Tierarzt unterliegt zudem Aufklärungspflichten über Behandlungsmöglichkeiten, Behandlungsalternativen, Operationsmethoden und die Risiken der jeweiligen Behandlung.
Wird dies beachtet, so hat der Auftraggeber keine weiteren Ansprüche gegen den Tierarzt. Der Arzt hat dann einen Anspruch auf Zahlung des Honorars - auch dann, wenn die Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg wie z.B. der Heilung des Pferdes geführt hat.
Ausnahme Ankaufsuntersuchung
Lediglich die
Ankaufsuntersuchung ist als Werkvertrag anzusehen (BGH, 26.01.2012 - Az:
VII ZR 164/11). Hier ist ein fehlerfreier Befund geschuldet.
Diagnose- oder Behandlungsfehler
Ist es zu einem Diagnose- oder Behandlungsfehler seitens des Tierarztes gekommen, so bedeutet dies nicht zwingend, dass der Arzt auch für den Schaden haftet. Denn eine Haftung setzt eine Pflichtverletzung voraus, die im kausalen Zusammenhang mit dem Schaden steht.
Eine Haftung kommt also dann in Betracht, wenn der Schaden nicht entstanden wäre, wenn der Tierarzt ordnungsgemäß vorgegangen wäre.
Hierzu muss ein Behandlungsfehler dargelegt und bewiesen werden. Dies ist i.d.R. Sache desjenigen, der einen Anspruch geltend machen will – also regelmäßig Sache des Eigentümers des Pferdes.
Bei einem groben Behandlungsfehler - dazu zählt auch ein grober Beratungsfehler unter Verletzung der Sorgfaltspflicht oder ein Befunderhebungsfehler - gilt aber eine Beweislastumkehr (BGH, 10.05.2016 - Az:
VI ZR 247/15). In diesem Fall muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.
Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden.
Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tierärztlichen Behandlung kommt - wie in der Humanmedizin - dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zu.
Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft.