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Pflichtverletzung des Tierarztes bei Ankaufsuntersuchung

Pferderecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd auf-grund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Bestätigung von BGH, 22.12.2011 - Az: VII ZR 7/11 und VII ZR 136/11).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem Tierarzt, wegen einer mangelhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung eines Pferdes Schadensersatz.

Der Kläger kaufte am 25. Februar 2008 von dem Streithelfer des Beklagten den Hengst C. Der Beklagte hatte zuvor am 22. Februar 2008 im Auftrag des Klägers eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt, wobei ausdrücklich auch das Röntgen des Kniegelenks links und rechts vereinbart war. Das Röntgenergebnis hatte er als „ohne besonderen Befund“ angegeben. Tatsächlich befanden sich mehrere Chips im Kniegelenk des Hengstes, die auf den Röntgenaufnahmen ersichtlich waren. Hiervon erfuhr der Kläger anlässlich einer Körungsvorauswahl in K. am 2. September 2008, spätestens aber Ende November/Anfang Dezember 2008.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 erklärte er gegenüber dem Streithelfer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von ihm Kostenerstattung. Dieser verwies ihn an den Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 3. April 2009 erklärte, es würden keine Einwände gegen den Anspruchsgrund geltend gemacht und Ansprüche bezüglich Kaufpreis und Zinsen anerkannt. Dementsprechend erfolgte die Herausgabe des Pferdes an den Beklagten Zug um Zug gegen Kaufpreiserstattung durch dessen Haftpflichtversicherer.

Der Kläger macht mit der Behauptung, bei ordnungsgemäß mitgeteiltem Befund der Ankaufsuntersuchung hätte er das Pferd von dem Streithelfer nicht gekauft, weil er es als Zuchtpferd habe weiterveräußern wollen, was nun nicht mehr möglich gewesen sei, weitere Aufwendungen geltend, die ihm ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Pferdes bis zu dessen Rückgabe entstanden seien.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.391,48 € sowie weitere 961,28 € für vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an den Kläger 9.115,58 € sowie weitere 755,08 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Betrag der Verurteilung auf 1.871,70 € sowie weitere 229,55 € nebst Zinsen ermäßigt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Zurückweisung der Berufung erreichen. Der Beklagte hat seine Anschlussrevision, mit der er sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt hat, vor Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

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