Es handelt es sich bei einem
Einstellvertrag um einen typengemischten Vertrag ohne besonderen Schwerpunkt.
Da ein Verwahrungsvertrag gemäß § 695 BGB jederzeit, ein Dienstvertrag mit einer monatlichen Vergütung bis zum 15. des Monat zum Monatsende (§ 621 Nr. 3 BGB) und ein
Mietvertrag gemäß
§ 580a BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann, besteht in Fällen wie dem hier streitgegenständlichen regelmäßig ein schützenswürdiges Interesse der Parteien an einer eindeutigen vertraglichen Abrede.
Auch erscheint eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten als nicht zu lang bemessen (vgl. BGH, 12.02.2020 - Az:
XII ZR 61/19). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei Pferden um lebende Tiere handelt, welche dementsprechend untergebracht werden müssen. Eine einfache „Zwischenlagerung“ der Tiere, wie bei anderen Sachen ist nicht möglich.
Die Vereinbarung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dient daher auch dem Schutz der Tiere. Nur so kann gewährleistet werden, dass diese im Falle einer Kündigung des Stallbetreibers nicht von heute auf morgen aus der Stallung gebracht werden müssen.
Dem Pferdeeigentümer wird es ermöglicht, anderweitigen Unterstand zu suchen. Gleichzeitig sollen auch die Interessen des Stallinhabers geschützt werden, da dieser regelmäßig langfristige Verbindlichkeiten (z. B. Liefer-, Arbeits- oder Pachtverträge) eingehen muss, um eine Versorgung der Tiere sicherzustellen (so auch BGH, 12.02.2020 - Az:
XII ZR 61/19).