In einem sogenannten
Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorsieht, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB noch stand (Fortführung von BGH, 02.10.2019 - Az:
XII ZR 8/19).
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine unangemessene Benachteiligung folgt vorliegend nicht aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach eine Bestimmung mit im Zweifel wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist.
Die beanstandeten Kündigungsklauseln sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit § 695 Satz 1 BGB als einem wesentlichen Grundgedanken des Verwahrungsrechts unvereinbar. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Vorschrift, nach der die hinterlegte Sache von dem Hinterleger jederzeit zurückgefordert werden kann, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist, tatsächlich die vom Berufungsgericht zuerkannte Leitbildfunktion für den Verwahrungsvertrag zukommt.
Es ist freilich umstritten, ob das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers für den Typus des Verwahrungsvertrags zwingend ist. Der Streit um die Leitbildfunktion des § 695 Satz 1 BGB entzündet sich dabei an der Frage, ob es mit dem Wesen des Verwahrungsvertrags vereinbar ist, wenn der Verwahrer die Rückgabe der hinterlegten Sache abredegemäß allein mit der Begründung verweigern könnte, dass eine für die Verwahrung bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen sei. Im Einzelfall kann der Verwahrer - beispielsweise weil er die hinterlegte Sache für eigene Zwecke benutzen darf - ein dem Dispositionsinteresse des Hinterlegers widerstreitendes eigenes Interesse daran haben, die Sache bis zum Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist in seinem Besitz behalten zu dürfen.
Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der vom Kläger verwendete Formularvertrag enthält zwar keine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass die Vereinbarung der Kündigungsfrist nicht das Recht des Einstellers berührt, sein eingestelltes Pferd auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit jederzeit wieder an sich nehmen zu können. Aber auch ohne eine solche Regelung ist die bloße Vereinbarung einer Kündigungsfrist - selbst in einem formularmäßigen Pferdepensionsvertrag - eindeutig dahingehend auszulegen, dass die Kündigungsfrist nur den Vergütungsanspruch des Verwahrers, nicht aber den Rückforderungsanspruch des Hinterlegers berühren soll. Dafür sprechen hier auch die vorsorglichen Regelungen in § 4 des Vertrags, wonach die Vergütungspflicht für den Einstellplatz auch bei einer Abwesenheit des eingestellten Pferdes bestehen bleiben soll. Ist das Rückforderungsrecht des Einstellers durch die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht zeitweilig abbedungen worden, stellt sich die Frage nach der Abweichung von einem auf § 695 Satz 1 BGB beruhenden Leitbild des Verwahrungsvertrags nicht.
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist es eine davon zu unterscheidende Frage, ob solche Abreden mit dem Wesen des Verwahrungsrechts vereinbar sind, mit denen sich der Hinterleger dazu verpflichtet, das vereinbarte Entgelt auch nach der Rücknahme der hinterlegten Sache aus der Verwahrung noch für einen gewissen Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung fortzuzahlen. In dieser Hinsicht verdeutlicht aber schon die Vorschrift des § 699 Abs. 2 BGB, dass das Verwahrungsrecht für derartige Vergütungsabreden grundsätzlich offen ist. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine vorzeitige Beendigung der Aufbewahrung den Vergütungsanspruch des Verwahrers nicht schmälern soll, und zwar sowohl durch Individualvereinbarung als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, 02.10.2019 - Az:
XII ZR 8/19).
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