Ein Anspruch auf Verwertung hinterlegter Tiere im Wege des Pfandverkaufs setzt das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechts voraus. Bei einem sogenannten
Pferdepensionsvertrag, der neben der Zurverfügungstellung einer Box auch die Fütterung, Pflege und umfassende Obhut über das Tier umfasst, handelt es sich rechtlich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Die Hauptpflicht des Verwahrers liegt in der Aufbewahrung und dem Schutz der anvertrauten Sache, hier also in der Versorgung und Erhaltung des Pferdes.
Aus einem solchen Verwahrungsvertrag ergibt sich kein gesetzliches Pfandrecht an den übergebenen Pferden. Die Vorschriften der §§ 689, 693 BGB gewähren dem Verwahrer lediglich Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche, nicht jedoch eine Sicherungsbefugnis durch Pfandrecht. Der Verwahrer kann sich lediglich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Ein gesetzliches Pfandrecht besteht nicht, es sei denn, die Parteien haben ein vertragliches Pfandrecht ausdrücklich vereinbart.
Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten wird, bei Pferdepensionsverträgen handele es sich um typengemischte Verträge mit Mietanteilen und daraus folgendem gesetzlichen Pfandrecht, folgt die herrschende Auffassung dem nicht. Der entgeltliche Verwahrungsvertrag ist dadurch geprägt, dass die Obhutspflichten des Verwahrers – Pflege, Fütterung und Betreuung – im Vordergrund stehen. Damit fehlt die für ein gesetzliches Vermieterpfandrecht erforderliche Hauptleistungspflicht aus der Gebrauchsüberlassung.
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