Bei einem
Tierpensions- bzw. Einstellungsvertrag handelt es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag i.S.v. § 688 BGB. Neben der Überlassung einer Pferdebox wird u.a. auch die Fütterung des Pferdes und die Übernahme der Fürsorge und Obhut für das eingestellte Tier geschuldet.
Vertragsinhalt ist daher nicht nur die Vermietung einer Box, sondern auch die Lieferung von Futter und die Erbringung weiterer (Dienst)Leistungen, namentlich der Fütterung und Fürsorge. Der Pferdepensions bzw. Einstellvertrag ist demnach ein gemischter Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrages, des Kaufvertrages, des Dienstvertrages und des Verwahrungsvertrages zusammensetzt. Ein solcher Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beuteilung nicht in dem Sinne in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht und auf den Verwahrungsvertragsanteil Verwahrungsrecht anzuwenden wäre.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Tierpensionsvertrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Schimmelstute ´R...´ von R... D..., die sie aufgrund eines mündlich geschlossenen Tierpensionsvertrages ab dem 01.09.2007 in einer ihr von der Beklagten zugewiesenen Box auf dem Hof der Beklagten eingestallt hatte. Die Beklagte war vertraglich zur Stallunterbringung und Fütterung des Pferdes sowie zur Reinigung der Box und zum Einstreu verpflichtet. In der Nacht vom 14. auf den 15.10.2007 geriet das Pferd nach Herausbrechen eines Gitterstabes mit dem rechten Hinterbein zwischen die Gitterstäbe der Pferdebox und zog sich in der Folge erhebliche Verletzungen zu. Der konkrete Schadenshergang blieb dabei ungeklärt. Wegen der eingetretenen Verletzungsfolgen, insbesondere einem reduzierten Marktwert des Pferdes, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.564,81 € in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme in Höhe eines Betrages von 12.244,81 € stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von einer schadensursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten im bestehenden Verwahrungsverhältnis auszugehen sei, da sich die Beklagte wegen des in ihrem Verantwortungsbereich entstandenen Schadens nicht habe entlasten können.
Der Entscheidung lag dabei vorrangig zugrunde, dass die Gitterstäbe der Pferdebox nach den Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen unzureichend mit dem auf die Holzeinfassung der Box aufgesetzten Rahmen verschweißt waren. Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, dass eine mangelhafte Verschweißung der Gitterstäbe für sie nicht erkennbar und im Übrigen auch nicht die primäre Schadensursache gewesen sei.
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