Wurde mit einem Stallbetreiber ein entgeltlicher Einstellvertrag abgeschlossen, so ergibt sich aus dem Vertrag die Pflicht des Betreibers, die Unterbringung und Versorgung so zu gestalten, dass das Pferd nicht zu gesundheitlichem Schaden kommt. Dies bedeutet auch, dass die Pferdebox so einzurichten ist, dass keine Verletzungsgefahr für das Pferd besteht. Dies hat so zu erfolgen, dass auch die Unterbringung von Pferden möglich ist, die die nervlich nicht ausgeglichen sind und eine Neigung dazu haben, im Stall zu toben.
OLG Frankfurt, 24.11.1999 - Az: 17 U 194/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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