Der Bundesgerichtshof konkretisierte in der vorliegenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Versteigerung als „öffentlich zugänglich“ im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt und wann eine natürliche Person beim Kauf eines Tieres als Verbraucher statt als Unternehmer handelt. Maßgeblich für die Einordnung als Verbraucher ist die objektiv erkennbare Zweckrichtung des Geschäfts; im Zweifel ist zugunsten des Käufers von einem privaten Geschäft auszugehen.
Die Neuregelung verweist über § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB auf eine eigenständige Legaldefinition, die auf Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 2011/83/EU zurückgeht. Danach liegt eine öffentlich zugängliche Versteigerung vor, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb verpflichtet ist.
Eine Legaldefinition eines Rechtsbegriffs beansprucht grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes Geltung, in dem sie erfolgt, sofern der Gesetzgeber nicht für einen Einzelfall erkennbar davon abgewichen ist (vgl. BGH, 09.11.2005 - Az: VIII ZR 116/05). Für eine solche Abweichung bestehen im Rahmen des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anhaltspunkte.
Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es darauf an, zu welchem Zweck der Käufer diese zu benutzen beabsichtigt (vgl. BGH, 13.03.2013 - Az: VIII ZR 186/12; BGH, 27.09.2017 - Az: VIII ZR 271/16). Für den Ankauf eines Tieres gilt dies über § 90a Satz 3 BGB entsprechend.
Von der privaten Vermögensverwaltung, die grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird - auch bei Anlage beträchtlichen Kapitals -, ist eine gewerbliche Betätigung abzugrenzen. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte; erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
Die Käuferin hatte das Tier zum Zweck einer privaten, amateurmäßig betriebenen Sportreiterei erworben. Der Umstand, dass sie ein eigenes Gestüt mit Stallpersonal unterhielt und dort Turniere sowie Reitlehrgänge ausrichtete, genügte für sich genommen nicht, um von einem planmäßigen Geschäftsbetrieb und damit von einem unternehmerischen Handeln auszugehen. Ebenso wenig ließ sich ein tätigkeitsspezifischer Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit allein aus der Zahl früher erworbener und wieder veräußerter Pferde herleiten. Da die Käuferin an der Auktion zudem nicht persönlich, sondern durch einen fachkundigen Berater auftrat, kam es für die Abgrenzung nach §§ 13, 14 Abs. 1 BGB nicht auf dessen Person, sondern allein auf die der vertretenen Käuferin an (vgl. BGH, 25.03.2015 - Az: VIII ZR 243/13).
Öffentlich zugängliche Versteigerung als Ausnahme vom Verbrauchsgüterkauf
Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB finden die besonderen Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 475 ff. BGB) keine Anwendung, wenn gebrauchte Sachen in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Der Begriff der „öffentlich zugänglichen Versteigerung“ wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) neu eingeführt und ersetzt seither den zuvor verwendeten Begriff der „öffentlichen Versteigerung“ in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.Die Neuregelung verweist über § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB auf eine eigenständige Legaldefinition, die auf Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 2011/83/EU zurückgeht. Danach liegt eine öffentlich zugängliche Versteigerung vor, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb verpflichtet ist.
Muss der Versteigerer öffentlich bestellt sein?
Im Unterschied zur früheren Rechtslage ist nicht mehr erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen nach § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt, also insbesondere öffentlich bestellt ist. Diese Voraussetzung war für die „öffentliche Versteigerung“ im Sinne der Vorgängerregelung noch maßgeblich (vgl. BGH, 09.11.2005 - Az: VIII ZR 116/05; BGH, 24.02.2010 - Az: VIII ZR 71/09). Der Gesetzgeber hat mit der sprachlichen Anpassung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB bewusst einen gegenüber § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB erweiterten Anwendungsbereich geschaffen. Eine in Teilen der Literatur vertretene einschränkende Auslegung, wonach weiterhin nur eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB erfasst sei, findet im Wortlaut und in der Systematik keine hinreichende Stütze und würde die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten.Eine Legaldefinition eines Rechtsbegriffs beansprucht grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes Geltung, in dem sie erfolgt, sofern der Gesetzgeber nicht für einen Einzelfall erkennbar davon abgewichen ist (vgl. BGH, 09.11.2005 - Az: VIII ZR 116/05). Für eine solche Abweichung bestehen im Rahmen des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anhaltspunkte.
Wann handelt eine natürliche Person als Verbraucher, wann als Unternehmer?
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss (vgl. BGH, 27.09.2017 - Az: VIII ZR 271/16; BGH, 18.10.2017 - Az: VIII ZR 32/16). Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich wäre. Auch branchenfremde Nebengeschäfte können erfasst sein, sofern sie in einem hinreichend engen, tätigkeitsspezifischen Zusammenhang mit der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen.Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es darauf an, zu welchem Zweck der Käufer diese zu benutzen beabsichtigt (vgl. BGH, 13.03.2013 - Az: VIII ZR 186/12; BGH, 27.09.2017 - Az: VIII ZR 271/16). Für den Ankauf eines Tieres gilt dies über § 90a Satz 3 BGB entsprechend.
Rechtsgeschäftliches Handeln natürlicher Personen: Vermutung zugunsten des Verbraucherhandelns
Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. BGH, 30.09.2009 - Az: VIII ZR 7/09; BGH, 13.03.2013 - Az: VIII ZR 186/12). Eine Vermutung dafür, dass sämtliche Rechtsgeschäfte eines Unternehmers im Zweifel seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, besteht demgegenüber grundsätzlich nicht (vgl. BGH, 18.10.2017 - Az: VIII ZR 32/16). Verbleibende Unsicherheiten oder Zweifel gehen aufgrund der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB nicht zu Lasten des Käufers.Von der privaten Vermögensverwaltung, die grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird - auch bei Anlage beträchtlichen Kapitals -, ist eine gewerbliche Betätigung abzugrenzen. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte; erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Im zu entscheidenden Fall hatte die Käuferin ein Reitpferd auf einer öffentlich zugänglichen Auktion für Reitpferde ersteigert. Da interessierte Erwerber persönlich an der Auktion teilnehmen und in einem transparenten, auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahren bieten konnten, das mit dem Zuschlag endete, lagen die Voraussetzungen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB vor - unabhängig davon, dass der Versteigerer nicht öffentlich bestellt war.Die Käuferin hatte das Tier zum Zweck einer privaten, amateurmäßig betriebenen Sportreiterei erworben. Der Umstand, dass sie ein eigenes Gestüt mit Stallpersonal unterhielt und dort Turniere sowie Reitlehrgänge ausrichtete, genügte für sich genommen nicht, um von einem planmäßigen Geschäftsbetrieb und damit von einem unternehmerischen Handeln auszugehen. Ebenso wenig ließ sich ein tätigkeitsspezifischer Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit allein aus der Zahl früher erworbener und wieder veräußerter Pferde herleiten. Da die Käuferin an der Auktion zudem nicht persönlich, sondern durch einen fachkundigen Berater auftrat, kam es für die Abgrenzung nach §§ 13, 14 Abs. 1 BGB nicht auf dessen Person, sondern allein auf die der vertretenen Käuferin an (vgl. BGH, 25.03.2015 - Az: VIII ZR 243/13).
BGH, 07.04.2021 - Az: VIII ZR 49/19
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