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Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeit eines Online-Abonnements

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Kündigungsschaltfläche im Sinne des § 312 k BGB muss nicht optisch identisch mit der Bestell- bzw. Abschlussfläche gestaltet sein, um als „gut lesbar“ zu gelten; entscheidend ist die isolierte Betrachtung der Schaltfläche selbst. Sie ist jedoch nicht „unmittelbar und leicht zugänglich“, wenn sie erst nach einem zusätzlichen Klick sichtbar wird und sich dann unter einer Vielzahl weiterer Links verbirgt.

Welche Anforderungen an die Kündigungsschaltfläche stellt § 312 k BGB?

§ 312 k BGB verpflichtet Unternehmer, die im elektronischen Geschäftsverkehr Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern abschließen, eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, über die der Verbraucher seine Kündigung erklären kann. Die Vorschrift gehört zu den Verbraucherschutzbestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UKIaG, sodass Verstöße im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG geltend gemacht werden können, sofern die beanstandete Praxis eine Vielzahl von Verbrauchern betrifft und die Rechtsverfolgung im Interesse des Verbraucherschutzes liegt.

Der Gesetzgeber wollte mit § 312 k BGB sicherstellen, dass Verbraucher Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr ebenso einfach kündigen können, wie sie diese abschließen konnten. Hintergrund war die Erwägung, dass die Kündigung solcher Verträge Verbraucher häufig vor besondere Herausforderungen stellt, weil sie im Vergleich zum Vertragsschluss über die Webseite oft erschwert oder gar nicht unmittelbar möglich ist.

Muss die Kündigungsschaltfläche optisch identisch mit dem Bestell-Button gestaltet sein?

Nach § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar sein und darf ausschließlich mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden. Aus dem Sinn und Zweck der Norm, wonach die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ähnlich einfach möglich sein soll wie dessen Abschluss, folgt jedoch nicht, dass die Kündigungsschaltfläche optisch gleich gestaltet sein muss wie die Schaltfläche für den Vertragsschluss (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage 2022, § 312 k BGB Rn. 1, 2). Derart hohe Anforderungen würden die unternehmerische Gestaltungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken, ohne dass sich hierfür im Gesetzestext hinreichende Anhaltspunkte finden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kündigungsschaltfläche - isoliert betrachtet - gut lesbar ist.

Für die Beurteilung der guten Lesbarkeit kommt es darauf an, ob der Verbraucher die Beschriftung bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennen kann. Das Tatbestandsmerkmal „gut lesbar“ soll verhindern, dass eine besonders kleine, praktisch nicht mehr lesbare Schriftgröße oder eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche gewählt wird, etwa durch dunkle Schrift auf dunklem Hintergrund; auch dürfen etwaige grafische Elemente auf der Schaltfläche nicht vom Text ablenken (BT-Drucksache 17/7745, S. 12). Vorliegend war die Kündigungsschaltfläche zwar kleiner und in grauer statt farbiger Schrift gehalten, während der Angebotslink durch einen blauen Hintergrund farblich hervorgehoben war. Dies allein begründete jedoch keinen Verstoß gegen § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB, da die Schaltfläche hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe und Kontrastverhältnis zum Hintergrund für sich genommen hinreichend gut lesbar war.

Wann ist eine Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar und leicht zugänglich?

Gemäß § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB müssen die Kündigungsschaltfläche und die anschließende Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Begriffe „unmittelbar“ und „leicht zugänglich“ orientieren sich an Artikel 246d § 2 Abs. 2 EGBGB (BT-Drucksache 19/30840, S. 18). Zweck der Regelung ist es, dass für die Kündigung mittels Kündigungsbutton keine hohen Hürden bestehen dürfen und der Verbraucher auf möglichst einfache Weise von der Kündigungsmöglichkeit Kenntnis erlangen kann (BT-Drs. 19/30840, S. 15; BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 14. Ed. 1.4.2024, BGB § 312 k Rn. 20 nach BT-Drs. 19/27655, S. 38).

Eine Gestaltung, bei der die Kündigungsschaltfläche erst nach Anklicken einer weiteren, allgemein gehaltenen Schaltfläche sichtbar wird und sich dann innerhalb einer Vielzahl weiterer Links befindet, genügt diesen Anforderungen nicht. Im zu entscheidenden Fall wurde die Kündigungsschaltfläche erst nach Betätigung einer Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ sichtbar und erschien sodann unter insgesamt 58 weiteren Links, am unteren rechten Seitenrand in einer Zeile mit Schaltflächen wie „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“. Ein durchschnittlicher Verbraucher ist unter solchen Bedingungen nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand aufzufinden, da er die Kündigungsmöglichkeit bereits nicht unter einer derart unspezifischen Bezeichnung erwartet und die Schaltfläche selbst dann, wenn er die weiteren Links einblendet, angesichts deren Vielzahl nur schwer auffindbar bleibt.

Welche Rolle spielt die zum Impressum entwickelte Zwei-Klick-Lösung?

Ob die zum Impressum entwickelte Zwei-Klick-Lösung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 20.07.2006 - Az: I ZR 228/03) auf die Kündigungsschaltfläche nach § 312 k BGB übertragbar ist, kann offenbleiben. Selbst nach den Maßstäben dieser Lösung ist erforderlich, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Eine allgemein gehaltene Bezeichnung, aus der sich für den Nutzer nicht ohne weiteres ergibt, welche Inhalte sich dahinter verbergen, genügt diesen Anforderungen nicht.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einem Verstoß?

Liegt ein Verstoß gegen § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB vor, besteht ein Unterlassungsanspruch der klagebefugten Stelle aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKIaG. Daneben kann ein Anspruch auf Erstattung einer Abmahnkostenpauschale gemäß § 5 UKIaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG bestehen. Diese Pauschale ist in voller Höhe zu erstatten, auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war. Ein Zinsanspruch auf die Kostenpauschale kann sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ergeben.


OLG München, 20.03.2025 - Az: 6 U 4336/23 e

Vorgehend: LG München I, 16.11.2023 - Az: 12 O 4127/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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