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Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeit eines Online-Abonnements

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach dem Sinn und Zweck des § 312 k BGB soll ein Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können, wie er den Vertrag abschließen kann, weswegen durch eine derart einfache Kündigungsmöglichkeit der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden sollte. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass dem Zweck des § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB nur dann Genüge getan ist, wenn die Schaltfläche für den Vertragsschluss und die Vertragsbeendigung gleich gestaltet sind. Derartig hohe Anforderungen würden die unternehmerische Gestaltungsfreiheit unverhältnismäßig stark einschränken, ohne dass sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte im Gesetzestext finden. Entscheidend ist daher, ob die Kündigungsschaltfläche – isoliert betrachtet – gut lesbar ist.

Gemäß § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB müssen Schaltflächen und die Bestätigungsseite für die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein. Dies ist nicht gegeben, wenn der Kündigungsbutton erst sichtbar wird, wenn zuvor die auf der Website des Vertragspartners befindliche Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ angeklickt wird und wenn dann der Kündigungsbutton in der letzten Zeile einer Vielzahl (58 Links insgesamt) weiterer Links in der Reihe mit den Button „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“ auftaucht. Der durchschnittliche Verbraucher ist unter diesen Bedingungen nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden. Er wird die Kündigungsmöglichkeit schon nicht unter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ erwarten. Selbst wenn er hierauf klickt, ist die Schaltfläche „Kündigen“ aufgrund der Vielzahl weiterer Links nur schwer aufzufinden.


OLG München, 20.03.2025 - Az: 6 U 4336/23 e

Vorgehend: LG München I, 16.11.2023 - Az: 12 O 4127/23

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