Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, nach der ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erstattung eines durch Sonderwünsche bedingten Eigenanteils an den Leasingraten eines Dienstwagens verpflichtet ist, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Die Vereinbarung über die Übernahme von Mehrkosten für die Sonderausstattung eines Dienstwagens stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar. Maßgeblich ist daher die Kontrolle ihres Inhalts nach § 307 BGB. Dabei ist zunächst festzustellen, dass eine entsprechende Regelung auch dann Vertragsbestandteil werden kann, wenn sie in einem ergänzenden Formular - etwa im „Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges“ - ausdrücklich wiederholt und vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde. Auf die Frage, ob alle Bestandteile der zugrundeliegenden Fahrzeugrichtlinie tatsächlich übergeben wurden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.
Eine solche Klausel war vorliegend nicht bereits als Überraschungsklausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Sie befand sich in einem gesonderten, übersichtlich gestalteten Formular, das unmittelbar vor der Unterschrift auf die Verpflichtung hinweist. Der Arbeitnehmer musste daher bei Unterzeichnung mit einer derartigen Regelung rechnen, wenn er sich für ein Fahrzeug mit Sonderausstattung entscheidet. Auch begriffliche Unterschiede zwischen „Sonderwunsch“ im Arbeitsvertrag und „Sonderausstattung“ in der Richtlinie sind unbeachtlich, da sich der Regelungsinhalt eindeutig auf die durch zusätzliche Ausstattungsmerkmale bedingten Mehrkosten bezieht.
Die Vereinbarung über die Übernahme von Mehrkosten für die Sonderausstattung eines Dienstwagens stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar. Maßgeblich ist daher die Kontrolle ihres Inhalts nach § 307 BGB. Dabei ist zunächst festzustellen, dass eine entsprechende Regelung auch dann Vertragsbestandteil werden kann, wenn sie in einem ergänzenden Formular - etwa im „Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges“ - ausdrücklich wiederholt und vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde. Auf die Frage, ob alle Bestandteile der zugrundeliegenden Fahrzeugrichtlinie tatsächlich übergeben wurden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.
Eine solche Klausel war vorliegend nicht bereits als Überraschungsklausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Sie befand sich in einem gesonderten, übersichtlich gestalteten Formular, das unmittelbar vor der Unterschrift auf die Verpflichtung hinweist. Der Arbeitnehmer musste daher bei Unterzeichnung mit einer derartigen Regelung rechnen, wenn er sich für ein Fahrzeug mit Sonderausstattung entscheidet. Auch begriffliche Unterschiede zwischen „Sonderwunsch“ im Arbeitsvertrag und „Sonderausstattung“ in der Richtlinie sind unbeachtlich, da sich der Regelungsinhalt eindeutig auf die durch zusätzliche Ausstattungsmerkmale bedingten Mehrkosten bezieht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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