Arbeitnehmer erhalten einen Dienstwagen vom Arbeitgeber i.d.R. um dienstliche Aufgaben zu erfüllen.
Insbesondere bei Mitarbeitern im Außendienst oder in Führungspositionen wird ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Attraktiv wird dies für den Arbeitnehmer dann, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt werden darf, da die Anschaffungskosten des Fahrzeuges nicht beim Arbeitnehmer anfallen.
Bei erlaubter Privatnutzung ist zu beachten, dass dieser Teil als Teil des Entgeltes zu betrachten ist und somit steuerpflichtig ist. Nach den Steuerrichtlinien erfolgt dies mit monatlich 1% des Listenpreises.
Bei rein dienstlicher Nutzung stellt der Dienstwagen dagegen ein Arbeitsmittel dar. Der Arbeitnehmer hat am Fahrzeug kein Besitzrecht, es ist auf Verlangen jederzeit entschädigungslos herauszugeben.
Wird ein Dienstwagen überlassen, so wird dies i.a. arbeitsvertraglich oder im Rahmen eines gesonderten Vertrages (individueller Überlassungsvertrag) geregelt. Eine möglichst genaue Regelung ist vorteilhaft, lassen sich doch auf diesem Wege viele Streitfragen ausschalten.
Die Entscheidung hinsichtlich der Überlassung von Dienstwagen an einzelne Arbeitnehmer unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Aufstellung von allgemeinen Regeln hinsichtlich der Überlassung ist dagegen mitbestimmungspflichtig.
Sollte es zu Schäden am Dienstwagen kommen, so ist zwischen privater und dienstlicher Nutzung zu differenzieren.
Bei dienstlicher Nutzung gilt das Arbeitnehmerhaftungsprivileg, wobei die Haftung des Arbeitnehmers von den Gesamtumständen abhängt. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer alleine, sofern er keinen unangemessen hohen Schadenersatz leisten muss.
Ist der Schaden bei der privaten Nutzung entstanden, gilt das Arbeitnehmerhaftungsprivileg nicht.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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