Im vorliegenden Fall hatte sich ein Polizeibeamter vor dem Betanken seines Dienstfahrzeuges nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu verwenden ist. In der Folge wurde das Fahrzeug mit Diesel betankt, obwohl es sich um ein Benzinfahrzeug handelte.
Der
Beamte haftet in einem solchen Fall seinem Dienstherrn für den entstandenen Schaden, da es sich hierbei in der Regel um eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung des betreffenden Beamten handelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines Dienstfahrzeuges.
Grob fahrlässig – und allein diese Alternative kommt hier in Betracht – handelt der Beamte, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders krassen und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die konkret zu beobachtenden Sorgfaltspflichten voraus, der das Maß einer „normalen“ Fahrlässigkeit erheblich überschreitet. Das ist der Fall, wenn die anzuwendende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Anschaulich formuliert muss ein Fall vorliegen, bei dem man nicht mehr sagt, „das kann vorkommen“, sondern sagen muss „das darf nicht vorkommen“.
Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, das aufgetankt werden muss, handelt ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Tankvorgang nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Grundlage des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit bei einer Falschbetankung ist, dass jeder Kraftfahrer gehalten ist, vor Beginn des Tankens der Auswahl des richtigen Kraftstoffs besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sich zu konzentrieren. Besondere Fähigkeiten werden dafür weder vorausgesetzt noch gefordert. Die Zapfsäulen an den Tankstellen sind klar und eindeutig beschriftet.
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