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Täuschung über Unfallort kostet den Versicherungsschutz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine vorsätzlich unrichtige Schadensanzeige stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer über den Unfallort oder den Unfallhergang bewusst falsche Angaben macht.

Maßgeblich ist, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet ist, alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen (§ 7 I 2 AKB, § 6 III VVG a.F.). Eine Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn wesentliche Umstände - insbesondere zum Ort und Ablauf des Schadensereignisses - unzutreffend wiedergegeben werden und der Versicherte dabei vorsätzlich handelt.

Der Versicherer ist gemäß den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Der Vorsatz ergibt sich regelmäßig aus der bewussten Abweichung zwischen der tatsächlichen und der mitgeteilten Sachlage. Fahrlässigkeit genügt hierfür nicht; erforderlich ist die positive Kenntnis der Unrichtigkeit oder das billigende Inkaufnehmen der Falschangabe.

Nach den Feststellungen beruhte die Schadensmeldung im zu entscheidenden Fall auf einem geschilderten Unfallgeschehen, das objektiv nicht mit den tatsächlichen Spuren, den örtlichen Gegebenheiten und den festgestellten Schadensmerkmalen übereinstimmte. Die widersprüchlichen und mehrfach geänderten Schilderungen ließen erkennen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unzutreffende Angaben machte.

Technische und sachverständige Untersuchungen bestätigten, dass die beschriebenen Witterungs- und Straßenverhältnisse zum angegebenen Zeitpunkt die vom Versicherungsnehmer angegebene Schleuderbewegung nicht erklären konnten. Zudem fehlten am angegebenen Unfallort geeignete Objekte, die die festgestellten Beschädigungen verursacht haben könnten. Auch die örtliche Zuordnung der Endstellung des Fahrzeugs und die vom Versicherungsnehmer angegebenen Hausnummern erwiesen sich als objektiv falsch.

Eine solche Falschangabe betrifft einen wesentlichen Punkt der Schadensermittlung. Sie ist geeignet, den Versicherer über die tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalls zu täuschen und seine Regulierungspflicht zu beeinflussen. Eine spätere Korrektur oder nachträgliche Erklärung kann die bereits eingetretene Obliegenheitsverletzung nicht heilen.

Folge der vorsätzlichen Pflichtverletzung ist die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 6 III VVG a.F.). Eine anteilige Leistungspflicht besteht nicht, da der Versicherungsnehmer den Versicherer vorsätzlich über entscheidungserhebliche Umstände in die Irre geführt hat.


OLG München, 06.05.2011 - Az: 10 U 2362/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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